Bundesgesetz vom 20. Juli 1955, betreffend die Übernahme von Ausfallshaftungen durch den Bund (Garantiegesetz 1955).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1957

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Ausfallshaftung des Bundes für Betriebsmittelkredite,

deren Erteilung die Kreditlenkungskommission empfiehlt, ganz oder teilweise zu übernehmen.

Die Kreditgewährung erfolgt ausschließlich auf Wechselbasis.

(2) Die Ausfallshaftung kann nur für Kredite

übernommen werden, die zur Weiterführung der Unternehmungen und Betriebe notwendig sind, die nach den Bestimmungen des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 der Republik Österreich zu übergeben sind, gleichgültig, ob diese Unternehmungen und Betriebe im Vermögen des Bundes bleiben oder nicht.

(3) Die Ausfallshaftung bezieht sich auf den Zinsendienst und die Rückzahlung des Kredites.

§ 2. Der Gesamtbetrag der gemäß § 1 übernommenen Haftungen darf jeweils 800,000.000 S nicht übersteigen.

§ 3. Die Bedingungen für die gemäß § 1 zu gewährenden Kredite, insbesondere der Zinsfuß,

die Laufzeit und die Sicherstellung, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen.

§ 4. Werden bei Gewährung eines nach § 1

  1. 1 erteilten Kredites...

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