Kundmachung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Juli 1967 über die Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Auslandes

Gemäß § 37 Abs. 3 des Weingesetzes 1961,

BGBl. Nr. 187, wird kundgemacht:

Als Weinuntersuchungsanstalten, die im Sinne des § 37 Abs. 1 lit. a des Weingesetzes 1961 zur Ausfertigung von Zeugnissen über Weinuntersuchungen mit amtlichem Charakter berechtigt sind, werden nachstehende Anstalten anerkannt:

Schleinzer BGBl. Nr. 274/1967

Bundeskanzleramt -...

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