Bundesgesetz vom 21. Juni 1967 über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe (Ausgleichsabgabegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der in Abs. 3

angeführten Waren wird eine Ausgleichsabgabe erhoben. Die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Für die im Abs. 3 angeführten Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen b) die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren, wenn auf Grund des Unterschiedes zwischen dem Inlands- beziehungsweise Schwellenpreis und dem Auslands-

beziehungsweise Frei-Grenze-Preis der verwendeten landwirtschaftlichen Vorprodukte

(§ 2 Abs. 4) für die inländischen Erzeuger nach den Ermittlungen des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie erhebliche Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Bei Einbeziehung von Waren der Zolltarifnummern 35.05 und 38.12 in die Ausgleichsabgaberegelung ist auch auf die Wettbewerbsbedingungen der Verarbeitungsbetriebe Bedacht zu nehmen.

Das Bundesministerium für Finanzen hat im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel, Gewerbe und Industrie und für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt alle oder einzelne der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterworfen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird anstelle der Ausgleichsabgabe der nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehene allgemeine oder vertragsmäßige Einfuhrzoll erhoben. Die Anlage bildet einen Teil dieses Bundesgesetzes.

(4) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 3

gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im Abs. 3 angeführten Waren nicht,

  1. die nach einem in einer Anmerkung des Zolltarifes 1958 vorgesehenen begünstigten Zollsatz abzufertigen sind oder für die nach einer Anmerkung des Zolltarifes 1958

    im Rahmen des gesetzlich eingeräumten freien Ermessens eine Zollermäßigung oder Zollfreistellung bewilligt worden ist,

  2. für die ein beweglicher Teilbetrag gemäß

    § 2 nicht festgesetzt ist.

    (6) Die Verordnungen nach Abs. 3 lit. b sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.

    § 2. (1) Die Ausgleichsabgabe setzt sich aus einem festen Teilbetrag...

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