Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht ? IIRG)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel IÂ Â

Änderung der Konkursordnung Â

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 156/2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. In § 128 wird folgender Abs. 2a eingefügt: Â

    „(2

    1. Hat ein Konkursgläubiger im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens eine Quote Â

    seiner Forderung erlangt, so nimmt er an der Verteilung erst dann teil, wenn die anderen Konkursgläubiger die gleiche Quote erlangt haben.“ Â

  2. § 180 samt Ãœberschrift wird aufgehoben. Â

  3. Die Ãœberschrift „Vierter Teil“ vor § 217 wird durch die Ãœberschrift „Fünfter Teil“ ersetzt. Â

  4. Die Paragraphenbezeichnungen „217“, „218“ und „219“ werden durch die Bezeichnungen „252“, Â

    „253“ und „254“ ersetzt. Â

  5. Nach § 216 wird folgender Vierter Teil eingefügt: Â

    „Vierter Teil Â

    Internationales Insolvenzrecht Â

    Erstes Hauptstück Â

    Völkerrecht und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften Â

    Erster Abschnitt Â

    Allgemeines Â

    Grundsatz Â

    § 217. Die Bestimmungen des Vierten Teils der Konkursordnung sind nur anzuwenden, soweit nicht Â

    nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere nach der Verordnung

    (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), anderes bestimmt ist. Â

    Zweiter Abschnitt Â

    Ergänzende Bestimmungen zur EU-Insolvenzverordnung Â

    EU-Insolvenzverordnung – Insolvenzedikt Â

    § 218. (1) Öffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai Â

    2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) sind an das Handelsgericht Wien zu richten, Â

    das die bekannt gegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat. Â

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    (2) Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zu enthalten: Â

  6. die Bezeichnung des Gerichts der Verfahrenseröffnung samt Adresse; Â

  7. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners, Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) sowie Â

    gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;Â Â

  8. den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich Â

    die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder aus Art. 3 Abs. 2 der EU-Insolvenzverordnung ergibt; Â

  9. Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Verwalters und, Â

    wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Verwaltung Â

    vertritt;Â Â

  10. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.

    Verpflichtende Bekanntmachung und Registereintragung Â

    § 219. (1) Wird auf Grund der EU-Insolvenzverordnung ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland Â

    eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekannt zu machen. Â

    (2) Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im Â

    Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eröffnung des Verfahrens dem Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht bekannt zu geben. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens Â

    einzutragen. Â

    (3) Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 Â

    entstehen, verantwortlich. Â

    Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen Â

    § 220. Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 der EU-Insolvenzverordnung ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig. Â

    Zweites Hauptstück Â

    Allgemeine Vorschriften Â

    Erster Abschnitt Â

    Anzuwendendes Recht Â

    Grundsatz Â

    § 221. (1) Für Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, Â

    soweit in den §§ 222 bis 235 nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren Â

    eröffnet wird. Â

    (2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere: Â

  11. bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist; Â

  12. welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Â

    Schuldner erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind; Â

  13. die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;Â Â

  14. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Â

  15. wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt; Â

  16. wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Â

    Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten gemäß

    § 231; Â

  17. welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen im Insolvenzverfahren zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen; Â

  18. die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen im Insolvenzverfahren; Â

  19. die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und Â

    die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden; Â

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  20. die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere Â

    durch Ausgleich;Â Â

  21. die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens; Â

  22. wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat; Â

  23. welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. Â

    Dingliche Rechte Dritter Â

    § 222. (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen,

    beweglichen oder unbeweglichen Sachen des Schuldners – sowohl an bestimmten Sachen als auch Â

    an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung –, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Staates befinden, wird von der Â

    Eröffnung des Verfahrens nicht berührt. Â

    (2) Rechte im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Â

  24. das Recht, die Sache zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieser Sache befriedigt zu werden, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;

  25. das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts an einer Forderung oder auf Grund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung; Â

  26. das Recht, die Herausgabe der Sache von jedermann zu verlangen, der diese gegen den Willen Â

    des Berechtigten besitzt oder nutzt;Â Â

  27. das dingliche Recht, die Früchte einer Sache zu ziehen. Â

    (3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne des Abs. 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt. Â

    Aufrechnung Â

    § 223. Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners Â

    aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung Â

    nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zulässig ist. Â

    Eigentumsvorbehalt Â

    § 224. (1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers einer Sache Â

    lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Â

    Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung befindet. Â

    (2) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers einer Sache nach Â

    deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines Â

    anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung befindet. Â

    Vertrag über eine unbewegliche Sache Â

    § 225. Für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Â

    Nutzung einer unbeweglichen Sache berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Staates maßgebend, in Â

    dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist. Â

    Geregelte Märkte Â

    § 226. (1) Für die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten Â

    der Teilnehmer an einem geregelten Markt und für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes Â

    im Sinne des Art. 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG ist das Recht des Staates maßgebend, das für den Â

    betreffenden Markt gilt bzw. das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist. §§ 222 und 232 werden Â

    dadurch nicht berührt. Â

    (2) Abs. 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach § 221 Abs. 2 Â

    Z 13 von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht Â

    entgegen. Â

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    Arbeitsvertrag Â

    § 227. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ist das Recht des Staates maßgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist. Â

    Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte Â

    § 228. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen,

    ist das Recht des Staates maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird. Â

    Benachteiligende Handlungen Â

    § 229. (1) Wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass Â

  28. für diese Handlung das Recht eines...

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