Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an Dienstleister mit Sitz in einem Drittland (Auslagerungsverordnung - AusV)

215. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an Dienstleister mit Sitz in einem Drittland (Auslagerungsverordnung - AusV) Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) "Rechtsträger" im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Wertpapierfirmen gemäß § 3 WAG 2007, die berechtigt sind, die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 zu erbringen;
2. Kreditinstitute gemäß § 1 BWG;
3. Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 1993, die berechtigt sind, die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 zu erbringen.

(2) "Dienstleister" im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, an die ein Rechtsträger die Verwaltung von Privatkundenportfolios auszulagern plant oder auslagert.

Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an Dienstleister

§ 2.

Rechtsträger dürfen die Verwaltung von Privatkundenportfolios nur dann an einen Dienstleister auslagern, wenn die Voraussetzungen des § 26 WAG 2007 vorliegen. Eine solche Auslagerung hat immer den Anforderungen des § 25 WAG 2007 zu entsprechen. Zusätzlich müssen gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2007 folgende Bedingungen eingehalten werden:

1. Der Dienstleister ist in seinem Herkunftsland für die Verwaltung von Privatkundenportfolios zugelassen oder registriert;
2. der Dienstleister unterliegt hinsichtlich der Verwaltung von Privatkundenportfolios einer behördlichen Beaufsichtigung;
3. zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Dienstleisters besteht eine angemessene Kooperationsvereinbarung.

Auslagerung an Dienstleister ohne Zulassung oder Registrierung

§ 3.

Liegt die in § 2 Z 1 genannte Bedingung für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß § 26 Abs. 2 WAG 2007 unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn die Erbringung der Dienstleistung der Verwaltung von Privatkundenportfolios nach dem Recht des Herkunftslandes des Dienstleisters weder einer Registrierung noch einer Zulassung bedarf.

Auslagerung an nicht behördlich beaufsichtigte Dienstleister

§ 4.

(1) Liegt die in § 2 Z 2 genannte Bedingung für eine...

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