Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 - WRÄG 2006)

116. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 - WRÄG 2006) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 4:

"§ 4. Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission"

1a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 32 folgende Überschrift zu § 32a eingefügt:

"§ 32a. Milizbeauftragter"

1b. (Verfassungsbestimmung) § 4 samt Überschrift lautet:

"Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission

§ 4. (1) (Verfassungsbestimmung) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist eine Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten (Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission) eingerichtet. Der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission gehören drei einander nach Abs. 10 in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie sechs weitere Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden vom Nationalrat nach Abs. 9 bestellt, die übrigen Mitglieder entsenden die politischen Parteien im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Die politischen Parteien haben weiters für jedes Mitglied und jeden von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu nominieren. Bei der Berechnung der Zahl der von den politischen Parteien zu bestellenden Mitglieder sind die von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden zu berücksichtigen. Die Vorsitzenden bilden gemeinsam das Präsidium der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, in der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission vertreten zu sein. Die Funktionsperiode der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission beträgt sechs Jahre.

(2) Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission sind als beratende Organe der Chef des Generalstabes und ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender hiefür geeigneter Ressortangehöriger beigegeben.

(4) Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission hat unmittelbar oder mittelbar eingebrachte Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen oder sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, von Stellungspflichtigen, von Soldaten sowie von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Wehrpflichtigen des Reservestandes, die Präsenzdienst geleistet haben, sowie von Personen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, entgegenzunehmen, und - es sei denn, die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission erkennt die Geringfügigkeit des behaupteten Beschwerdegrundes - zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen. Dies gilt auch für Beschwerden, die durch Soldatenvertreter eingebracht werden. Sofern diese nur für einen einzelnen Soldaten eingebracht werden, bedarf es der Zustimmung des Betroffenen. Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes. Darüber hinaus ist die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission berechtigt, von ihr vermutete Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich von Amts wegen zu prüfen. Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission kann die für ihre Tätigkeit erforderlichen Erhebungen nötigenfalls an Ort und Stelle durchführen und von den zuständigen Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen.

(5) Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission verfasst jährlich bis zum 1. März einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Empfehlungen im abgelaufenen Jahr. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Landesverteidigung zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.

(6) Den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission sind die notwendigen Aufwendungen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission...

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