AUSLIEFERUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,

unter Hinweis auf den Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika und den Notenwechsel betreffend die Todesstrafe, unterzeichnet in Wien am 31. Jänner 1930 Kundgemacht in BGBl. Nr. 287/1930, und das Zusatzabkommen hiezu, unterzeichnet in Wien am 19. Mai 1934 Kundgemacht in BGBl. II Nr. 257/1934;

unter Feststellung, daß sowohl die Republik Österreich als auch die Vereinigten Staaten von Amerika gegenwärtig die Bestimmungen dieses Vertrages anwenden;

in dem Wunsch, eine wirksamere Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zur Verbrechensbekämpfung zu ermöglichen und zu diesem Zweck einen neuen Auslieferungsvertrag zu schließen;

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Auslieferungsverpflichtung Die Vertragsparteien werden nach den Bestimmungen dieses Vertrages Personen ausliefern, die von den Behörden des ersuchenden Staates wegen auslieferungsfähiger strafbarer Handlungen verfolgt werden oder schuldig erkannt worden sind.

Artikel 2

Auslieferungsfähige strafbare Handlungen

(1) Die Auslieferung wird wegen strafbarer Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsparteien mit mehr als einjähriger Freiheitsbeschränkung oder strengerer Strafe bedroht sind.

(2) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer von einem Strafgericht angeordneten freiheitsbeschränkenden vorbeugenden Maßnahme wegen einer oder mehrerer der in Absatz 1 angeführten Handlungen wird nur bewilligt, wenn die noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe oder die vorbeugende Maßnahme mindestens drei Monate beträgt.

(3) Wird die Auslieferung nach Absatz 1 oder 2 bewilligt, so wird sie auch für jede andere strafbare Handlung bewilligt, selbst wenn die in den genannten Absätzen festgelegten zeitlichen Voraussetzungen nicht zutreffen, sofern sämtliche übrigen Erfordernisse für die Auslieferung vorliegen.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels wird die Auslieferung unabhängig davon bewilligt,

  1. ob die Gesetze in den Vertragsstaaten die strafbare Handlung in die gleiche Kategorie strafbarer Handlungen einordnen oder die strafbare Handlung mit gleichen Begriffen umschreiben,

  2. ob in Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Devisen- und Außenhandelsstrafsachen die Gesetze der Vertragsstaaten dieselbe Art von Abgaben, Steuern oder Zöllen, oder dieselbe Art von Devisenbeschränkungen oder Außenhandelsbeschränkungen hinsichtlich derselben Art von Waren vorsehen; und c) ob die Bundesgesetze der Vereinigten Staaten lediglich zur Begründung der Zuständigkeit eines Bundesgerichtes der Vereinigten Staaten für eine strafbare Handlung Tatbestandsmerkmale wie die Beförderung von Personen und Sachen zwischen den Bundesstaaten oder den Gebrauch der Post oder anderer Mittel zur Durchführung des Handels zwischen den Bundesstaaten oder des Außenhandels erfordern.

    (5) Unter den in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen soll eine strafbare Handlung auch auslieferungsfähig sein, wenn sie in einem Versuch oder in einer Verabredung zu oder Teilnahme an der Begehung einer strafbaren Handlung besteht.

    (6) Die Auslieferung kann für auslieferungsfähige strafbare Handlungen unabhängig davon bewilligt werden, wo die Tat oder die Taten, die die strafbare Handlung begründen, begangen worden sind.

    Artikel 3

    Staatsangehörigkeit

    (1) Keine Vertragspartei ist verpflichtet, eigene Staatsangehörige auszuliefern. Die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates ist berechtigt, solche Personen auszuliefern, wenn dies nach ihrem Ermessen angebracht erscheint und das Recht des ersuchten Staates dies nicht ausschließt.

    (2) Wird die Auslieferung ausschließlich wegen der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person abgelehnt, so unterbreitet der ersuchte Staat auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit seinen Behörden zur Strafverfolgung.

    Artikel 4

    Politische und militärische strafbare Handlungen

    (1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, eine politische strafbare Handlung ist.

    (2) Für die Zwecke dieses Vertrages werden die folgenden strafbaren Handlungen nicht als politische strafbare Handlungen angesehen:

  3. Mord;

  4. ein anderes vorsätzliches Verbrechen gegen die Person des Staatsoberhauptes eines der Vertragsstaaten oder gegen ein Mitglied der Familie des Staatsoberhauptes; und c) eine strafbare Handlung, derentwegen beide Vertragsstaaten auf Grund eines mehrseitigen,

    internationalen Übereinkommens verpflichtet sind, den Verfolgten entweder auszuliefern oder die Angelegenheit den eigenen zuständigen Behörden zur Entscheidung über die Strafverfolgung zu unterbreiten.

    (3) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates entscheidet, daß das Ersuchen aus politischen Beweggründen gestellt wird.

    (4) Der ersuchte Staat kann die Auslieferung für Handlungen des Militärstrafrechtes ablehnen, die nicht auch strafbare Handlungen des allgemeinen Strafrechtes sind.

    Artikel 5

    Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates

    (1) Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die auszuliefernde Person im ersuchten Staat wegen derselben strafbaren Handlung verfolgt wird, für die um Auslieferung ersucht worden ist.

    (2) Die Auslieferung kann unbeschadet des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, gegen die auszuliefernde Person wegen der strafbaren Handlung, für die um Auslieferung ersucht worden ist, kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits gegen die auszuliefernde Person wegen dieser Taten anhängiges Strafverfahren einzustellen.

    Artikel 6

    Grundsatz Ne Bis in Idem

    (1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person von den...

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