Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend ein Förderungsprogramm zur Sicherung ausreichender Berufsausbildungsmöglichkeiten (Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ausbildungsprojekte

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/1999 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2500 Plätzen in Lehrgängen und 1500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Diese Plätze sind auf die Bundesländer aufzuteilen.

(2) Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz trifft, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist,

der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Entscheidungen über die Anzahl der den einzelnen Bundesländern zugewiesenen Plätze in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen sowie die Aufteilung der gemäß § 6 bereitgestellten Bundesmittel bedürfen darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Wenn ein Bundesland zusätzlich Landesmittel zur Verfügung stellt, so kann die Anzahl der Plätze entsprechend erhöht werden.

Landesprojektgruppen

§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 2 erster Satz genannten Bundesminister können nach diesem Bundesgesetz zu treffende Entscheidungen in jedem Bundesland einer Landesprojektgruppe unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragen. Der Landesprojektgruppe gehören jedenfalls an:

  1. der Landeshauptmann oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender,

  2. ein Vertreter des Landesschulrates,

  3. ein Vertreter der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice,

  4. ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

  5. ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte,

  6. ein Vertreter der Landesorganisation des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

  7. ein Vertreter der Landesgruppe der Vereinigung Österreichischer Industrieller und 8. der Leiter der Lehrlingsstelle.

    (2) Die Landesprojektgruppe kann die Aufnahme von Vertretern weiterer Institutionen mit beratender Stimme, die Bestellung von Stellvertretern sowie die Beiziehung von Experten beschließen.

    (3) Die Mitglieder der Landesprojektgruppe (deren Stellvertreter) werden vom Landeshauptmann auf Vorschlag der jeweiligen Organisation bestellt.

    (4) In den Aufgabenbereich der Landesprojektgruppe fallen folgende Aufgaben:

  8. Entscheidung über die örtliche und fachliche Verwendung der dem...

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