Kundmachung der Bundesregierung vom 25. November 1969 über die Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

(1) Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Nationalrats-

Wahlordnung 1962, BGBl. Nr. 246, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 70/1967 und 413/1968, wird hiemit die Wahl für den Nationalrat ausgeschrieben.

(2) Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates wird als Wahltag der 1. März 1970 festgesetzt.

(3) Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 1. Jänner 1970 bestimmt.

Klaus Withalm Soronics Klecatsky Mock Rehor Koren...

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