Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das ÖBB-Ausschreibungsgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das ÖBB-Ausschreibungsgesetz, BGBl.

Nr. 385/1983, wird wie folgt geändert:

  1. § 6 Abs. 8 lautet:

    „(8) Hat jedoch bei der Abstimmung wegen Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so können die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Kommissionsmitglieder statt dessen beschließen, der ausschreibenden Stelle gemeinsam ein eigenes Gutachten vorzulegen."

  2. Im § 6 erhalten die bisherigen Absätze 8 bis 10

    die Bezeichnung „(9)" bis „(11)".

  3. An die Stelle des § 10 treten folgende Bestimmungen:

    „§ 10. (1) Ist eine Person gemäß § 9 befristet mit einer Funktion betraut worden, hat das für die Betrauung mit dieser Funktion zuständige Organ spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich mitzuteilen, ob er neuerlich mit dieser Funktion betraut (weiterbestellt) wird.

    (2) Im Falle einer solchen Weiterbestellung bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens.

    § 11. (1) Alle im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen freigewordenen oder neu geschaffenen Dienstposten, mit denen die Funktion des Leiters einer organisatorischen Einheit 1. von zumindest überregionaler Bedeutung oder 2. mit mehr als 50 Beschäftigten verbunden ist und für deren Besetzung die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen zuständig ist, sind ebenfalls im Wege der Ausschreibung zu besetzen.

    (2) Die Ausschreibung gemäß Abs. 1 ist spätestens 14 Tage nach Freiwerden oder Neuschaffung des Dienstpostens von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen zu veranlassen und im Nachrichtenblatt der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen zu verlautbaren. Die Ausschreibung hat neben den Bewerbungsbedingungen eine mit mindestens drei Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, festzusetzende Bewerbungsfrist zu enthalten.

    (3) Auf Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind die

    §§ 3 bis 8 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  4. An die Stelle der Begutachtungskommissionen gemäß § 4 Abs. 1 tritt eine ständige Begutachtungskommission.

    Sie ist bei der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen einzurichten.

    Ihre Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.

  5. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und, um eine dem § 5 Abs. 1

    letzter Satz entsprechende Zusammensetzung der Begutachtungskommission zu ermöglichen,

    die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

  6. Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission ruht von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendie-

    rung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

  7. Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

    mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand der Österreichischen Bundesbahnen.

  8. Bei Bedarf ist die Begutachtungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern

    (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

  9. Werden in der Ausschreibung bestimmte fachspezifische Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangt, so hat die Begutachtungskommission beim zuständigen Fachdienst Auskünfte darüber einzuholen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber diese Kenntnisse oder Fähigkeiten erfüllen.

  10. Das Gutachten der Kommission hat anzuführen,

    1. welche der Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerber als geeignet anzusehen sind,

    2. welche von den geeigneten Bewerbern in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.

  11. § 4 Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

    (4) Wird ein Bewerber mit der ausgeschriebenen Funktion betraut, der nach dem Gutachten der Kommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer Mitbewerber, so sind dem Zentralausschuß auf dessen Verlangen die Gründe,

    die für die Betrauung maßgebend waren, mitzuteilen.

    (5) Nichtberücksichtigten Bewerbern sind über ihr schriftliches Ersuchen die Gründe hiefür bekanntzugeben.

    § 12. (1) Planstellen im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen, von denen...

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