Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die näheren Bestimmungen über das Aussehen der bei Schülertransporten zu verwendenden Tafel festgelegt werden (Schülertransport-Kennzeichnungs-Verordnung)

Auf Grund des § 17 Abs. 2 a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1994, wird verordnet:

Die quadratische Tafel zur Kennzeichnung von Schülertransporten ist entsprechend nachfolgendem Muster auszuführen und muß folgende Merkmale aufweisen:

1   400 mm Seitenlänge,

  1. 30 mm breite schwarze Umrandung,

  2. Höhe der bildlichen Darstellung der Kinder 200 mm,

  3. rückstrahlendes Material.

Klima BGBl. Nr. 792/1994

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