Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz ? PrAG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Auszeichnung der Preise von Sachgütern und Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.

(2)   Dieses Bundesgesetz gilt überdies für das Anbieten  anderer Sachgüter als  rezeptpflichtiger Arzneimittel in Apotheken sowie für Schieß- und Sprengmittel und für Tabakerzeugnisse.

(3)  Dieses Bundesgesetz gilt nicht 1.  für Sachgüter und Leistungen, die ausschließlich Unternehmern angeboten werden,

  1.   für Sachgüter und  Leistungen,  für die die Preisauszeichnung in anderen Bundesgesetzen geregelt ist.

    Pflicht zur Auszeichnung

    § 2. (1) Unternehmer haben die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese 1.  sichtbar ausgestellt sind oder 2.  in   den   Geschäftsräumlichkeiten  in   anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden.

    (2)  Werden an Stelle von Sachgütern Attrappen oder Muster ausgestellt, so sind diese hinsichtlich der Preisauszeichnung wie die Sachgüter selbst zu behandeln.

    (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Versteigerungen sowie für Kunstgegenstände und Antiquitäten.

    § 3. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung anzuordnen, daß bestimmte Unternehmer die Preise ihrer typischen Leistungen auszuzeichnen haben, wenn dies zur Sicherung der Möglichkeit des raschen und einfachen Preisvergleichs oder aus sonstigem Interesse der Verbraucher erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Untersuchung gemäß § 5 des Preisgesetzes 1992 ergibt, daß mehrere Unternehmer eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen (§ 5 Abs. 5 des Preisgesetzes 1992).

    (2) Erbringen andere als die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 genannten Unternehmer Leistungen, deren Preise gemäß dieser Verordnung auszuzeichnen sind, so haben auch diese Unternehmer die Preise dieser Leistungen auszuzeichnen.

    Art der Auszeichnung

    § 4. (1) Die Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter sind so auszuzeichnen, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann. Dies gilt auch für Sachgüter, die durch Automaten vertrieben werden.

    (2) Die Preise anderer als im Abs. 1 genannter Sachgüter und von Leistungen sind durch Verzeichnisse auszuzeichnen. Die Preisverzeichnisse für Leistungen sind im Geschäftslokal deutlich sichtbar anzubringen. Die Preisverzeichnisse für Sachgüter können auch im Geschäftslokal aufgelegt oder dem Kunden zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.

    § 5. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Unternehmer die Preise für bestimmte Sachgüter und Leistungen so auszuzeichnen haben, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind, wenn dies zweckmäßig ist, um den Kunden rechtzeitig vor seiner Entscheidung über den Erwerb des Sachgutes oder die Inanspruchnahme der Leistung über den Preis zu informieren.

    Gastgewerbebetriebe

    § 6. (1) Gastgewerbetreibende haben Preisverzeichnisse für die angebotenen Speisen und Getränke in ausreichender Anzahl...

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