Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn und der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinde Wulkaprodersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

  1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 3

    Südost Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Wulkaprodersdorf wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Zu- und Abfahrtsstraße

    („Zubringer Wulkaprodersdorf") der Anschlußstelle Wulkaprodersdorf beginnt bei km 0,20 an dem bereits bestehenden Zubringer zum Knoten Eisenstadt,

    überführt anschließend die B 50 Burgenland Straße und die Bahnlinie der ÖBB Abzweigung Parndorf Ort—Wulkaprodersdorf, umfährt Wulkaprodersdorf und bindet bei km 3,245 in die B 16

    Ödenburger Straße bei deren km 46,492 (neu) ein.

  2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 16

    Ödenburger Straße wird im Bereich der Gemeinde Wulkaprodersdorf wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 46,343 (alt/neu) und bindet nach der Einbindung des „Zubringers Wulkaprodersdorf" bei km 46,516 (alt)/km 46,541 (neu) wieder in den Bestand ein.

  3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden...

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