ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DES MENSCHEN BEI DER AUTOMATISCHEN VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Interpretativen Erklärungen und Mitteilungen wird genehmigt.

  2. Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

    (Ãœbersetzung)

    PRÄAMBEL Die Mitgliedstaaten des Europarats,

    die dieses Ãœbereinkommen unterzeichnen,

    in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,

    die vor allem auf der Achtung des Vorranges des Rechts sowie der Menschenrechte und Grundfreiheiten beruht,

    in der Erwägung, daß es angesichts des zunehmenden grenzüberschreitenden Verkehrs automatisch verarbeiteter personenbezogener Daten wünschenswert ist, den Schutz der Rechte und Grundfreiheiten jedes Menschen,

    vor allem das Recht auf Achtung des Persönlichkeitsbereiches, zu erweitern,

    unter gleichzeitiger Bekräftigung,

    für eine Informationsfrei-

    heit ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen einzutreten,

    in Anerkennung der Notwendigkeit,

    die grundlegenden Werte der Achtung des Persönlichkeitsbereiches und des freien Informationsaustausches zwischen den Völkern in Einklang zu bringen,

    sind wie folgt übereingekommen:

    KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1

    GEGENSTAND UND ZWECK Zweck dieses Übereinkommens ist es, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für jedermann ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnortes sicherzustellen, daß seine Rechte und Grundfreiheiten, insbesondere sein Recht auf einen Persönlichkeitsbereich, bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden („Datenschutz").

    Artikel 2

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN In diesem Ãœbereinkommen:

    1. bedeutet „personenbezogene Daten" jede Information

      über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („Betroffener");

    2. bedeutet „automatisierte Datei/Datensammlung" jede zur automatischen Verarbeitung erfaßte Gesamtheit von Informationen;

    3. umfaßt „automatische Verarbeitung"

      die folgenden Tätigkeiten, wenn sie ganz oder teilweise mit Hilfe automatisierter Verfahren durchgeführt werden: das Speichern von Daten, das Durchführen logischer und/oder rechnerischer Operationen mit diesen Daten, das Verändern,

      Löschen, Wiedergewinnen oder Bekanntgeben von Daten;

    4. bedeutet „Verantwortlicher für die Datei/Datensammlung",

      die natürliche oder juristische Person, die Behörde, die Einrichtung oder jede andere Stelle, die nach dem innerstaatlichen Recht zuständig ist, darüber zu entscheiden, welchen Zweck die automatisierte Datei/Datensammlung haben soll, welche Arten personenbezogener Daten gespeichert und welche Verarbeitungsverfahren auf sie angewendet werden sollen.

      Artikel 3

      GELTUNGSBEREICH 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Ãœbereinkommen auf automatisierte Dateien/Datensammlungen und automatische Verarbeitungen von personenbezogenen Daten im

      öffentlichen und privaten Bereich anzuwenden.

  3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,

    Annahme-, Genehmigungs-

    oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch Erklärung an den Generalsekretär des Europarats bekanntgeben,

    1. daß er dieses Übereinkommen auf bestimmte Arten von automatisierten Dateien/

      Datensammlungen mit personenbezogenen Daten nicht anwendet, und hinterlegt ein Verzeichnis dieser Arten. In das Verzeichnis darf er jedoch Arten automatisierter Dateien/

      Datensammlungen nicht aufnehmen, die nach seinem innerstaatlichen Recht Datenschutzvorschriften unterliegen.

      Er ändert dieses Verzeichnis durch eine neue Erklärung, wenn weitere Arten von automatisierten Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten seinen innerstaatlichen Datenschutzvorschriften unterstellt werden;

    2. daß er dieses Übereinkommen auch auf Informationen

      über Personengruppen,

      Vereinigungen, Stiftungen,

      Gesellschaften, Körperschaften oder andere Stellen anwendet, die unmittelbar oder mittelbar aus natürlichen Personen bestehen,

      unabhängig davon, ob diese Stellen Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht;

    3. daß er dieses Übereinkommen auch auf Dateien/

      Datensammlungen mit personenbezogenen Daten anwendet, die nicht automatisch verarbeitet werden.

  4. Jeder Staat, der den Geltungsbereich dieses Übereinkommens durch eine Erklärung nach Abs. 2 Buchstabe b oder c erweitert hat, kann in dieser Erklärung bekanntgeben, daß die Erweiterung nur für bestimmte Arten von Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten gilt; er hinterlegt ein Verzeichnis dieser Arten.

  5. Hat eine Vertragspartei bestimmte Arten von automatisierten Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten durch eine Erklärung nach Abs. 2 Buchstabe a ausgeschlossen,

    so kann sie nicht verlangen,

    daß eine Vertragspartei, die diese Arten nicht ausgeschlossen hat,

    das Ãœbereinkommen auf diese Arten anwendet.

  6. Ebenso kann eine Vertragspartei,

    die keine Erweiterung nach Abs. 2 Buchstabe b oder c vorgenommen hat, in diesen Punkten die Anwendung dieses

    Ãœbereinkommens nicht verlangen von einer Vertragspartei, die eine solche Erweiterung vorgenommen hat.

  7. Die Erklärungen nach Abs. 2

    werden mit Inkrafttreten des

    Übereinkommens für den Staat wirksam, der sie abgegeben hat,

    wenn sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-,

    Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abgegeben worden sind,

    oder drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Europarats, wenn sie später abgegeben worden sind. Diese Erklärungen können ganz oder teilweise durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarats zurückgenommen werden.

    Die Zurücknahme wird drei Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.

    KAPITEL II - GRUNDSÄTZE FÜR DEN DATENSCHUTZ Artikel 4

    PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN 1. Jede Vertragspartei trifft in ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Maßnahmen, um die in diesem Kapitel aufgestellten Grundsätze für den Datenschutz zu verwirklichen.

  8. Jede Vertragspartei trifft diese Maßnahmen spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses

    Übereinkommen für sie in Kraft tritt.

    Artikel 5

    QUALITÄT DER DATEN Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden,

    1. müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft sein und verarbeitet werden;

    2. müssen für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein und dürfen nicht so verwendet werden,

      daß es mit diesen Zwecken unvereinbar ist;

    3. müssen den Zwecken, für die sie gespeichert sind, entsprechen,

      dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen;

    4. müssen sachlich richtig und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht sein;

    5. müssen so aufbewahrt werden,

      daß der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke, für die sie gespeichert sind, erfordern.

      Artikel 6

      BESONDERE ARTEN VON DATEN Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur automatisch verarbeitet werden, wenn das innerstaatliche Recht einen geeigneten Schutz gewährleistet. Dasselbe gilt für personenbezogene Daten über Strafurteile.

      Artikel 7

      DATENSICHERUNG Für den Schutz personenbezogener Daten, die in automatisierten Dateien/Datensammlungen gespeichert sind, werden geeignete Sicherungsmaßnahmen getroffen gegen die zufällige oder unbefugte Zerstörung, gegen zufälligen Verlust sowie unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung oder unbefugtes Bekanntgeben.

      Artikel 8

      ZUSÄTZLICHER SCHUTZ FÜR DEN BETROFFENEN Jedermann muß die Möglichkeit haben,

    6. das Vorhandensein einer automatisierten Datei/

      Datensammlung mit personenbezogenen Daten, ihre Hauptzwecke sowie die Bezeichnung, den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder den Sitz des Verantwortlichen für die Datei/Datensammlung festzustellen;

    7. in angemessenen Zeitabständen und ohne unzumutbare Verzögerung oder

      ...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT