Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das Verbot der Verwendung bestimmter Azofarbstoffe und Azopigmente bei Gebrauchsgegenständen (Azofarbstoffverordnung)

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Auf Grund des § 29 lit. a des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet:

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Azofarbstoffe und Azopigmente, aus denen die in der Anlage genannten Arylamine freigesetzt werden können und die in 1. Kleidung,

  1. anderen Gebrauchsgegenständen a) gemäß § 6 lit. d LMG 1975 aus textilem Material oder Leder,  die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, und b) gemäß § 6 lit. f LMG 1975 aus textilem Material oder Leder, im folgenden alle als Gebrauchsgegenstände bezeichnet, verwendet werden.

§ 2. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, bei deren Herstellung Azofarbstoffe oder Azopigmente gemäß § 1 verwendet wurden.

(2) Die Verwendung der in Abs. 1 verbotenen Azofarbstoffe und Azopigmente gilt bei einem Gehalt von mehr als 30 mg eines in der Anlage genannten Arylamins pro kg des untersuchten Gegenstandes als nachgewiesen. Nachweismethode für Gebrauchsgegenstände aus textilem Material ist die Methode B 82.02-2, für Gebrauchsgegenstände aus Leder die Methode B 82.02-3 und für Gebrauchsgegenstände aus Polyesterfasern die Methode B 82.02-4 der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach

§ 35 des Deutschen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.

§ 3...

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