ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT DER ENTWICKLUNG, HERSTELLUNG UND LAGERUNG BAKTERIOLOGISCHER (BIOLOGISCHER) WAFFEN UND VON TOXINWAFFEN SOWIE ÜBER DIE VERNICHTUNG SOLCHER WAFFEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

Die Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens —

entschlossen zu handeln, um wirksame Fortschritte auf dem Wege zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung, einschließlich des Verbots und der Beseitigung aller Arten von Massenvernichtungswaffen,

zu erzielen,

und überzeugt, daß das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung chemischer und bakteriologischer (biologischer)

Waffen sowie ihre Beseitigung durch wirksame Maßnahmen die Erreichung der allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle erleichtern wird,

in Anerkennung der großen Bedeutung des in Genf am 17. Juni 1925 unterzeichneten Protokolls betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden,

giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg, und eingedenk auch des Beitrags,

den das genannte Protokoll zur Milderung der Schrecken des Krieges bereits geleistet hat und noch leistet,

in erneuter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen und Zielen jenes Protokolls und mit der an alle Staaten gerichteten Aufforderung,

sich streng daran zu halten,

eingedenk dessen, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen wiederholt alle Maßnahmen verurteilt hat, die im Widerspruch zu den Grundsätzen und Zielen des Genfer Protokolls vom 17. Juni 1925

stehen, in dem Wunsch, zur Festigung des Vertrauens zwischen den Völkern und zur allgemeinen Verbesserung der internationalen Atmosphäre beizutragen,

in dem Wunsch ferner, zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen beizutragen,

in der Überzeugung, daß es wichtig und dringend geboten ist, derart gefährliche Massenvernichtungswaffen wie diejenigen,

die chemische oder bakteriologische

(biologische) Agenzien verwenden, durch wirksame Maßnahmen aus den Waffenbeständen der Staaten zu entfernen,

in der Erkenntnis, daß eine

Übereinkunft über das Verbot bakteriologischer (biologischer)

Waffen und von Toxinwaffen einen ersten möglichen Schritt zur Erzielung einer Übereinkunft

über wirksame Maßnahmen auch für das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung chemischer Waffen darstellt, und entschlossen, auf dieses Ziel gerichtete Verhandlungen fortzusetzen,

entschlossen, im Interesse der gesamten Menschheit die Möglichkeit einer Verwendung von bakteriologischen (biologischen)

Agenzien und Toxinen als Waffen vollständig auszuschließen,

in der Überzeugung, daß eine solche Verwendung mit dem Gewissen der Menschheit unvereinbar wäre, und daß alles getan werden sollte, um diese Gefahr zu mindern —

sind wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL I Jeder Vertragsstaat dieses

Ãœbereinkommens verpflichtet sich,

  1. mikrobiologische oder andere biologische Agenzien oder — ungeachtet ihres Ursprungs oder ihrer Herstellungsmethode

    — Toxine,

    von Arten und in Mengen, die nicht durch Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind,

    sowie 2. Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind,

    niemals und unter keinen Umständen zu entwickeln, herzustellen,

    zu lagern oder in anderer Weise zu erwerben oder zu behalten.

    ARTIKEL II Jeder Vertragsstaat dieses

    Ãœbereinkommens verpflichtet sich, alle in seinem Besitz befindlichen oder seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterliegenden Agenzien, Toxine, Waffen,

    Ausrüstungen und Einsatzmittel...

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