Bundesgesetz, mit dem das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz erlassen sowie das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

160. Bundesgesetz, mit dem das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz erlassen sowie das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz
Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 1

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz (BIRG) Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
Artikel 1
Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz (BIRG)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Ausnahmen
§ 3. Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt: Der Sanierungsplan
§ 4. Erstellungspflicht Sanierungsplan
§ 5. Proportionalitätsgrundsatz
§ 6. Inhalt des Sanierungsplans
§ 7. Gruppensanierungsplan
§ 8. Prüfung des Sanierungsplans
§ 9. Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels
§ 10. Änderungsauftrag
3. Abschnitt: Der Abwicklungsplan
§ 11. Erstellungspflicht Abwicklungsplan
§ 12. Proportionalitätsgrundsatz
§ 13. Inhalt des Abwicklungsplans
§ 14. Gruppenabwicklungsplan
§ 15. Prüfung des Abwicklungsplans
§ 16. Verfahren bei Feststellung eines Hindernisses für die Abwickelbarkeit
§ 17. Maßnahmen zur Beseitigung eines Hindernisses für die Abwickelbarkeit
§ 18. Mindestanforderungen an Finanzinstrumente
§ 19. Änderungsauftrag
4. Abschnitt: Aufsicht
§ 20. Zuständige Behörden
§ 21. Kostenbestimmung
§ 22. Verfahrens- und Strafbestimmungen
5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23. Verweise
§ 24. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 25. Vollziehung
§ 26. Inkrafttreten
§ 27. Übergangsbestimmungen
Anlage zu § 6
Anlage zu § 13

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, sowie auf Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20, 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1 und § 2 Z 15 Finanzkonglomerategesetz ? FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, anzuwenden.

Ausnahmen

§ 2. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 5 sowie § 3 Abs. 4, 4a und 7 BWG.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Institut: jeder Rechtsträger gemäß § 1;
2. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
3. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
4. Gruppe: eine Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG, ein Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG oder ein institutionelles Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
5. Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
6. Finanzkontrakte umfassen folgende Verträge und Vereinbarungen:
a) Wertpapierkontrakte, einschließlich:
aa) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes;
bb) einer Option auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex;
cc) eines Pensions- oder umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex;
(b) Warenkontrakte, einschließlich:
aa) Kontrakten über den Kauf, Verkauf oder Leihe einer Ware, einer Warengruppe oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung;
bb) einer Option auf eine Ware, einer Warengruppe oder einen Warenindex;
cc) eines Pensions- oder umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Waren, einer Warengruppe oder einem solchen Warenindex;
(c) Terminkontrakte (Future- und Forwardverträge), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt;
(d) Swap-Vereinbarungen, die Folgendes umfassen:
aa) Zinsswaps, -optionen, -futures oder -forwards; Kassa- oder sonstige Devisen-, Edelmetall- oder Warenhandelsvereinbarungen; Währungen; einen Aktienindex oder eine Aktie; einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel; Warenindizes oder Waren; Wetter; Emissionen oder Inflation;
bb) Gesamtrendite, Bonitätsaufschlags oder Bonitäts-Swaps,
cc) alle Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer unter sublit. aa. oder bb. genannten Vereinbarung ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;
(e) Rahmenvereinbarungen für die unter den lit. a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;
7. Kritische Funktionen: Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte, bei deren Einstellung Erschütterungen der Volkswirtschaft oder der Finanzmärkte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu erwarten sind;
8. Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut eine wesentliche Quelle seiner Einnahmen, seiner Gewinne oder seines Franchise-Werts darstellen.

2. Abschnitt: Der Sanierungsplan

Erstellungspflicht Sanierungsplan

§ 4. (1) Jedes Institut hat, sofern es nicht Teil einer Gruppe gemäß § 3 Z 4 ist, einen Sanierungsplan zu erstellen und der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorzulegen. In einer Gruppe hat das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut einen Gruppensanierungsplan gemäß § 7 zu erstellen und der FMA vorzulegen.

(2) Die FMA hat den vorgelegten Sanierungsplan gemäß § 8 zu prüfen. Gegebenenfalls hat sie das Institut gemäß § 8 Abs. 4 zur Verbesserung aufzufordern. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Institut kann im Zuge der Einreichung des Sanierungsplans den begründeten Antrag stellen, von einzelnen inhaltlichen Anforderungen ausgenommen zu werden oder einem reduzierten Detaillierungsgrad hinsichtlich der einzureichenden Informationen zu unterliegen.

(4) Für die Bewilligung eines Antrags gemäß Abs. 3 hat die FMA darauf Bedacht zu nehmen, welche möglichen Folgen aufgrund einer Insolvenz des Instituts für die Finanzmärkte, andere Institute oder die Finanzierungsbedingungen zu befürchten wären. Dabei hat sie die Größe des Instituts, sein Geschäftsmodell und seine Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen zu berücksichtigen.

(5) Jedenfalls hat das Institut seinen Sanierungsplan jährlich zu aktualisieren. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine Aktualisierung in einem kürzeren Intervall aufzutragen.

(6) Der Sanierungsplan ist unverzüglich zu aktualisieren und der FMA vorzulegen, nachdem eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage stattgefunden hat, wenn sich die Änderung wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte.

Proportionalitätsgrundsatz

§ 5. (1) Die FMA kann im Einklang mit Abs. 2 und 3 gänzlich auf die Erstellung oder Aktualisierung des Sanierungsplans verzichten. Der Verzicht ist von der FMA mit Bescheid auf begründeten Antrag des Instituts auszusprechen.

(2) Ein Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Sanierungsplans ist nur zulässig, wenn im Fall der Insolvenz eines Instituts aufgrund seiner Größe, seines Geschäftsmodells oder seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen keine wesentlichen negativen Effekte auf die Finanzmärkte, andere wesentliche Institute oder die Finanzierungsbedingungen zu befürchten sind.

(3) Ein Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Sanierungsplans ist nicht zulässig, sofern einer der Umstände gemäß Z 1 bis 3 vorliegt:

1. Das Institut oder die Gruppe hat ein oder mehrere Tochterunternehmen oder wesentliche Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland;
2. die Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe übersteigt fünf Milliarden Euro; oder
3. das Verhältnis der Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe zum österreichischen Bruttoinlandsprodukt übersteigt 3 vH.

(4) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Abs. 2 einzuholen.

(5) In der Folge einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage hat das Institut der FMA dies unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat zu prüfen, ob ein Verzicht noch gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, hat die FMA das Institut unverzüglich aufzufordern, einen Sanierungsplan zu erstellen.

Inhalt des Sanierungsplans

§ 6. (1) Das Institut hat im Sanierungsplan darzulegen, mit welchen Maßnahmen die finanzielle Stabilität des Instituts wiederhergestellt werden kann, wenn sich die Finanzlage signifikant verschlechtert.

(2) Im Sanierungsplan müssen insbesondere die Informationen der Anlage zu § 6 enthalten sein. Die FMA kann dem Institut die Aufnahme von zusätzlichen Informationen auftragen. Darüber hinaus kann die FMA dem Institut auftragen, detaillierte Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, an denen das Institut beteiligt ist, zu führen.

(3) Der Sanierungsplan bestimmt in einem Rahmenkonzept ein oder mehrere Auslöseereignisse, bei deren Vorliegen Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden.

(4) Das Auslöseereignis ist im Sanierungsplan in qualitativen und quantitativen Indikatoren auszudrücken, die im Zusammenhang mit der Risikotragfähigkeit des Instituts stehen. Die Indikatoren müssen zukunftsbezogen und leicht zu überwachen sein. Die FMA hat zu prüfen, ob das Institut das Eintreten des Auslöseereignisses angemessen überwacht.

(5) Tritt ein Auslöseereignis ein, hat...

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