Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Glücksspielgesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel IÂ Â

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird Â

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 33/2003, wird wie folgt geändert: Â

  1. Das Inhaltsverzeichnis zum X. Abschnitt lautet:Â Â

    „X. Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

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    § 39. Allgemeine Sorgfaltspflichten Â

    § 40. und § 41. Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“

  2. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Z 22 und 23 angefügt: Â

    „22. der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten Â

    sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft); Â

  3. der räumliche Transfer von Vermögenswerten, ausgenommen physische Transporte, durch Annahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln vom Auftraggeber und Auszahlung einer entsprechenden Summe in Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln an den Empfänger durch unbare Â

    Ãœbertragung, Kommunikation, Ãœberweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Â

    Abrechnungssystems (Finanztransfergeschäft).“ Â

  4. § 1 Abs. 2 Z 2 entfällt. Â

  5. § 1 Abs. 3 erster Satzteil lautet: Â

    „(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 19, 22 und 23 und Abs. 2 genannten Â

    Tätigkeiten berechtigt,“ Â

  6. Im § 3 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 9 wird angefügt:

    „9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) und des Finanztransfergeschäfts (§ 1 Â

    Abs. 1 Z 23) hinsichtlich § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 22 bis 23, § 24, soweit es sich um ein    Â

    übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 25 bis 29, § 30, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 31 bis 34, §§ 36 und 37, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Â

    Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erfor-

    Â Â Â

    derlich ist, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts.“

  7. § 3 Abs. 5 Z 2 lautet: Â

    „2. keine Berechtigung zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 18 und 20 bis Â

    23 hat und“ Â

  8. Im § 4 Abs. 3 Z 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 7 wird angefügt:

    „7. Die Identität und Adresse oder Sitz aller jener natürlichen oder juristischen Personen, derer sich Â

    das Kreditinstitut außerhalb seines Sitzes bei der Durchführung des Finanztransfergeschäftes bedient

    (Agenten).“ Â

  9. Im § 4 Abs. 6 wird am Ende des ersten Satzes folgender Halbsatz eingefügt: Â

    „; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags,

    der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen.“ Â

    8a. § 5 Abs. 1 Z 7 und 8 lauten: Â

    „7. die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen Â

    vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß § 1 Â

    Abs. 1 erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Â

    Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde; Â

  10. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und für den Betrieb des Â

    Kreditinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters Â

    setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den Â

    beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für Â

    die Leitung eines Kreditinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;“ Â

  11. Im § 9 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt. Â

  12. Im § 22p Abs. 5 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die Â

    FMA“ ersetzt. Â

  13. Dem § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt: Â

    „(3) Kreditinstitute, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.“ Â

  14. Die Ãœberschrift zum X. Abschnitt lautet:Â Â

    „X. Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“

  15. Die Ãœberschrift zu § 39 lautet: Â

    „Allgemeine Sorgfaltspflichten“ Â

  16. § 39 Abs. 3 lautet: Â

    „(3) Die Kreditinstitute und Unternehmen, die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 gewerbsmäßig betreiben, Â

    haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, Â

    dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer Â

    strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnte.“ Â

  17. Die Ãœberschrift zu § 40 lautet: Â

    „Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ Â

  18. § 40 Abs. 1 Z 3 lautet: Â

    „3. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Â

    StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei Â

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    (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen.“ Â

  19. Dem § 40 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: Â

    „Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.

    Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Â

    Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen Â

    sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde Â

    enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Â

    Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Â

    Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur Â

    in den Fällen gemäß Abs. 2, 2a, 8 und 9 abgewichen werden.“ Â

  20. Dem § 40 Abs. 2 wird Folgendes angefügt: Â

    „Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 festzustellen. Der Nachweis der Identität des Treugebers Â

    hat bei natürlichen Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Â

    Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Â

    Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, Â

    dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Â

    Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Â

    Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Bei Anderkonten von befugten Parteienvertretern mit Â

    Sitz im Gemeinschaftsgebiet, die der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EGÂ Â

    unterliegen, kann abweichend von Abs. 1 der Nachweis der Identität jedes einzelnen Treugebers gegenüber dem Kreditinstitut unter folgenden Voraussetzungen unterbleiben: Â

  21. der Einzelnachweis ist im Rahmen der Vertretung von größeren Miteigentumsgemeinschaften Â

    von wechselnder Zusammensetzung untunlich;Â Â

  22. der Treuhänder gibt gegenüber dem Kreditinstitut die schriftliche Erklärung ab, dass er die Identifizierung seiner Klienten entsprechend den Vorschriften der vorgenannten Richtlinien vorgenommen hat, dass er die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und diese auf Anforderung des Â

    Kreditinstitutes diesem vorlegen wird; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem Â

    betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung jeweils 15000 € nicht erreicht; Â

  23. der Treuhänder übermittelt dem...

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