Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw Organisationen ihre Ratifikations- bzw Beitrittsurkunden zum Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. Nr. 229/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 172/1994) hinterlegt:

ITALIEN Erklärung:

Die Regierung Italiens erklärt ferner, daß sie die Errichtung eines weltweiten Kontrollsystems für die umweltgerechte Behandlung der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle befürwortet.

Einwand :

Die Regierung Italiens, unter Ausdruck ihrer Einwände gegenüber den anläßlich der Unterzeichnung durch die Regierungen von Kolumbien, Ecuador, Mexiko, Uruguay und Venezuela abgegebenen Erklärungen sowie anderer, in Hinkunft abzugebender und ähnlich lautender Erklärungen, ist der Auffassung, daß keine Bestimmung dieses Übereinkommens als Beschränkung von völkerrechtlich anerkannten Schiffahrtsrechten ausgelegt werden darf. Dementsprechend ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, irgendeinem anderen Staat die einfache Durchfahrt durch das Küstenmeer oder die Ausübung der freien Seefahrt in der ausschließlichen Wirtschaftszone durch ein beflaggtes Seefahrzeug, welches gefährliche Abfälle geladen hat, zu notifizieren oder die Zustimmung hiefür einzuholen.

LUXEMBURG Zuständige Behörde in Luxemburg für die Durchführung von Art. 5 des Übereinkommens...

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