Bundesgesetz vom 10. Dezember 1964, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 neuerlich abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 128, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 108/1958 und BGBL Nr. 270/1961, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 4 hat der Abs. 1 zu lauten:

    „(1) Nach Beschäftigungszeiten von jeweils 46 Arbeitswochen (Urlaubsperiode) gebührt ein ununterbrochener Urlaub von 18 Werktagen; er erhöht sich auf 24 Werktage, wenn die Beschäftigungszeiten eine Gesamtdauer von insgesamt mindestens 690 Arbeitswochen, und auf 30 Werktage, wenn sie mindestens 1150 Arbeitswochen erreicht haben."

  2. Im § 7 hat der Abs. 2 zu lauten:

    „(2) Als Arbeitswoche gilt eine Kalenderwoche,

    in die Beschäftigungszeiten nach Abs. 1 fallen,

    sofern diese Beschäftigungszeiten insgesamt nicht weniger als 30 Stunden betragen."

  3. Im § 13 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:

    „(1) Der Arbeiter erwirbt für jede Urlaubsmarke, die während der ersten 644 Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft auf 60/100 ihres Wertes,

    für jede Urlaubsmarke, die während der folgenden 460 Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft auf 91/100 ihres Wertes und für jede Urlaubsmarke, die während der folgenden Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft auf 114/100 ihres Wertes.

    (2) Jugendliche Arbeiter erwerben für jede Urlaubsmarke, die bis zum Ende der Urlaubsperiode,

    in der sie das 18. Lebensjahr vollenden,

    zu kleben ist, die Anwartschaft auf 91/100 ihres Wertes."

    Artikel II.

    (1) Ansprüche auf Urlaub, Urlaubsentgelt und Abfindung (§§ 4, 13 und 14 des Bauarbeiter-

    Urlaubsgesetzes 1957) aus Urlaubsperioden, die spätestens am 3. Jänner 1965 endeten, sind nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 in der bisherigen Fassung, Ansprüche der vorgenannten Art aus Urlaubsperioden, die nach dem 3. Jänner 1965 begannen, sind nach dem Bauarbeiter-

    Urlaubsgesetz 1957 in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes zu erfüllen.

    (2) Hinsichtlich der Urlaubsperioden, deren Arbeitswochen teils vor, teils nach dem 4. Jänner 1965 liegen, gilt folgende Regelung:

    1. Das Urlaubsausmaß für solche Urlaubsperioden richtet sich, sofern vor dem 4. Jänner 1965 bereits 24 oder mehr Arbeitswochen zurückgelegt wurden, nach dem...

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