Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 684/1978 wird geändert wie folgt.

  1. Nach § 2 ist ein § 2 a mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:

    „Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei gemeinsamer Betriebsführung

    § 2 a. Führen Ehegatten ein und denselben Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr,

    so ist nur die Ehegattin in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert, wenn der Ehegatte 1. in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist, oder 2. Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder 3. auf Rechnung eines Versicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege steht, oder 4. im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach Z. 1 bzw. an den Anspruch auf Krankengeld nach Z. 2 bzw. an die Anstaltspflege nach Z. 3 ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet,

    oder 5. gemäß § 221 dieses Bundesgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit ist.

    Treffen diese Voraussetzungen für den Ehegatten nicht zu oder treffen diese Voraussetzungen für beide Ehegatten zu, ist nur der Ehegatte in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert."

  2. Am Schluß des § 3 Abs. 3 ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgender Halbsatz anzufügen:

    „dies gilt auch für Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten."

  3. a) § 5 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind überdies Personen ausgenommen,

    die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung."

    b) § 5 Abs. 4 wird aufgehoben.

  4. § 8 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten:

    „Personen, die gemäß Abs. 1 oder 3 zur Weiterversicherung berechtigt waren, können dieses Recht, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) beantragt haben, auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung einer Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 geltend machen."

  5. Dem § 9 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

    „Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet."

  6. Dem § 10 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

    „Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet."

  7. Im § 13 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck

    „BGBl. Nr. 31/1968" durch den Ausdruck „BGBl.

    Nr. 31/1969" zu ersetzen.

  8. Im § 17 ist der Ausdruck „binnen einer Woche" durch den Ausdruck „binnen einem Monat" zu ersetzen.

  9. a) Im § 23 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck

    „die sich ergebenden Beträge" durch den Ausdruck „die sich ergebenden Hundertsätze"

    zu ersetzen.

    b) Dem § 23 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

    „Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen."

    c) § 23 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Beitragsgrundlage ist der sich hienach ergebende Betrag, vervielfacht mit dem Produkt aus der Richtzahl (§ 45) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Richtzahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre,

    gerundet auf volle Schilling."

  10. Im § 24 Abs. 2 ist der Ausdruck

    „10,25 v. H." durch den Ausdruck „10,75 v. H."

    zu ersetzen.

  11. Im § 28 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

    des ersten Satzes durch einen Beistrich zu ersetzen;

    folgendes ist anzufügen:

    „in den Fällen des § 9 Abs. 2 letzter Satz die sich gemäß § 118 a ergebende Beitragsgrundlage."

  12. § 29 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Beträge zur Höherversicherung sind gleichzeitig mit jenen Beiträgen fällig, zu denen sie hinzutreten, sofern nicht eine andere Vereinbarung mit dem Versicherungsträger zustande kommt."

  13. Nach § 33 ist ein § 33 a mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:

    „Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

    § 33 a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, so tritt die Fälligkeit der Beiträge nach diesem Bundesgesetz abweichend von den Bestimmungen des § 33 Abs. 1

    erst mit dem Beginn des dem Vorschreibezeitraum folgenden Kalenderjahres ein, wenn der Versicherte dies beantragt und hiebei glaubhaft macht, daß im laufenden Kalenderjahr a) die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz den 360fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in dieser Pensionsversicherung und die Summe der Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2

    des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

    den 60fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in dieser Pensionsversicherung oder b) die Summe der Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz den 12fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in dieser Pensionsversicherung erreichen oder übersteigen werden.

    (2) Findet in einem Kalenderjahr eine Ermittlung von Beitragsgrundlagen nach § 118 a nicht statt, weil a) die im § 118 a Abs. 1...

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