Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit welcher die Verordnung über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG (HL-Ü-VO) geändert wird

Gemäß § 8 Abs. 1 und 3 des Hochleistungsstreckengesetzes – HlG, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-

Hochleistungsstrecken-AG (HL-Ü-VO), BGBl. Nr. 405/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/1999 wird wie folgt geändert:

  1. Im Titel wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge

    „der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

  2. § 1 Abs. 1 lit. c lautet:

    „c) Streckenabschnitt Graz – Koralmtunnel – Klagenfurt (Koralmbahn) einschließlich einer Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn mit den Einschränkungen:

    – im Streckenabschnitt Feldkirchen – Althofen bis zur Trassenverordnung

    – die Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn bis Abschluss Korridorauswahl;“

  3. Nach § 1 lit. d wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

  4. § 1 Abs. 1 lit. f lautet:

    „f) Attnang/Puchheim – Salzburg bis zur Trassenverordnung;“

  5. § 1 Abs. 1 lit. j lautet:

    „j) Klagenfurt – Raum Villach bis zur Trassenverordnung (Verlängerung der Koralmbahn);“

  6. Nach § 1 lit. j wird angefügt:

    „k) Werndorf – Spielfeld-Straß, zweigleisiger Ausbau.“

  7. Im § 1 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“

    durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

  8. § 3 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Planungen gemäß § 1 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung der im § 1 Abs. 1 lit. c, f und j getroffenen Einschränkungen so vorzunehmen, dass auf ihrer Grundlage die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen möglichst bald beantragt werden kann. Vor einer derartigen Antragstellung ist der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ein hinreichend detaillierter Voranschlag der voraussichtlichen Baukosten zur Zustimmung vorzulegen.“

  9. § 4 lit. b lautet:

    „b) im Streckenabschnitt St. Pölten – Attnang/Puchheim die Linienverbesserungen

    – St. Pölten – Prinzersdorf (1. Stufe),

    – Melk,

    – Krummnußbaum – Säusenstein,

    – Haag – St. Valentin,

    – Lambach und

    – Breitenschützing...

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