Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz ? BauPG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweck

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten, die Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten von und nach den Mitgliedstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Vertragsparteien des EWR genannt, zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (CELEX-Nr. 389L0106) – Bauproduktenrichtlinie sowie die Anforderungen, die Bauprodukte aus anderen Staaten bei der Einfuhr in die Republik

Österreich erfüllen müssen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Bauprodukte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unbeschadet des § 3 Abs. 3

  1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden,

  2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos,

    sofern sie in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fallen und insbesondere im Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, im Forstwesen und zur Wildbachverbauung, im Bergwesen, zum Bau und zur Instandhaltung von Wasserstraßen oder für Bundesstraßen verwendet werden.

    (2) Harmonisierte Normen sind auf Grund von Mandaten von europäischen Normungsorganisationen im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erarbeitete technische Regeln, die in entsprechende nationale Normen umgesetzt wurden.

    (3) Anerkannte Normen sind die in den Mitgliedstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des EWR für Bauprodukte geltenden nationalen Normen, von denen auf Grund eines durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, daß sie mit den wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 übereinstimmen.

    (4) Leitlinien für die europäische technische Zulassung sind vom Gremium der von den Mitgliedstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des EWR bestimmten Zulassungsstellen erarbeitete Grundlagen für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen.

    Anwendungsbereich

    § 3. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 13 für Bauprodukte, für die 1.harmonisierte oder anerkannte Normen vorliegen, deren Fundstellen durch Verordnung kundgemacht wurden, oder 2. Leitlinien für die europäische technische Zulassung erarbeitet wurden und deren Fundstellen durch Verordnungen kundgemacht wurden oder 3. europäische technische Zulassungen, ohne daß Leitlinien erarbeitet sind, im Einvernehmen mit den für europäische technische Zulassungen bestimmten Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten der EU und der sonstigen Vertragsparteien des EWR erteilt wurden oder 4. die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die durch Verordnung kundgemacht wurden.

    In den Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auch anzugeben, wo die harmonisierten und anerkannten Normen bzw. Leitlinien erhältlich sind oder zur Einsicht aufliegen. Sie können auf Grund von Entscheidungen der Mitgliedstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien des EWR aufgehoben werden.

    (2) Für Bauprodukte, die die Anforderungen des Abs. 1 nicht erfüllen, gelten die §§ 14 bis 16.

    (3) Alle Bauprodukte, die aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsparteien des EWR in die Republik Österreich eingeführt werden, unterliegen der Bestimmung des § 4 Abs. 3, und zwar auch dann, wenn sie sonst in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder fallen.

    (4) Dieses Gesetz gilt nicht für Produkte, soweit sich ihr Inverkehrbringen und freier Warenverkehr im Hinblick auf wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der EU dienen.

    Allgemeine Anforderungen, Drittstaaten

    § 4. (1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5 ist und die Konformität nach § 9 nachgewiesen worden ist.

    (2) Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten aus Gründen des Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umweltschutzes weitergehend einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.

    (3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an die Brauchbarkeit von Bauprodukten gemäß § 5 Abs. 1 zu gewährleisten, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Bauprodukte oder Kategorien von Bauprodukten bestimmen, deren Einfuhr aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsparteien des EWR nur zulässig ist, wenn bei der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr nachgewiesen wird, daß das Bauprodukt die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfüllt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn durch ein Zertifikat einer österreichischen, hiefür akkreditierten Zertifizierungsstelle (§ 8) die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den dafür in Betracht kommenden normativen Dokumenten bescheinigt wird. Diese sind in der Verordnung anzugeben.

    Brauchbarkeit

    § 5. (1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, daß die bauliche...

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