Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 11. Dezember 1973 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Annaberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet:

Der Straßenverlauf der B 20 Mariazeller Straße wird im Bereich der Gemeinde Annaberg wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Projekt-km 43,977, verläuft im wesentlichen entlang dem linken Ufer des Türnitzbaches und bindet bei Projekt-km 49,921 in die bestehende Bundesstraße wieder ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und beim...

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