Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 10. Juli 1974 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Klösterle

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16

Arlberg Schnellstraße, welche bis zur Umlegung auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Trasse gemäß § 33 Abs. 5

BStG 1971 als Bundesstraße B gilt, wird im Bereich der Gemeinde Klösterle wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt bei km 0,14, das ist etwa 80 m nach der Postgarage in Klösterle, die bestehende Bundesstraße,

durchörtert auf eine Länge von rund 500 m den Schuttkegel des Großtobeis und mündet bei km 0,70 wieder in die bestehende Bundesstraße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse aus den beim...

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