Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 25. Mai 1973 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 115 a Donawitzer Straße im Bereich der Gemeinde Leoben

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet:

Der Straßenverlauf der B 115 a Donawitzer Straße wird im Bereich der Gemeinde Leoben wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei Projekts-km 144,044 (alt-km 143,955), in unmittelbarer Nähe des sogenannten Judaskreuzes,

von der bestehenden Straßentrasse ab, führt in gestreckter Linienführung westlich der bestehenden Trasse und bindet nach teilweiser Benützung derselben bei Projekts-km 144,300 (alt-

km 144,215) in diese wieder ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim...

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