Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 9. Dezember 1981 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinden Köflach und Graden

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 77

Gaberl Straße wird im Bereich der Gemeinden Köflach und Graden wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 3,050, verläuft in gestreckter Linienführung,

den bestehenden Straßenverlauf durch Ausschaltung der vorhandenen Bögen korrigierend, unter teilweiser Mitbenützung der bestehenden Straße und endet bei km 4,655.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Köflach und...

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