Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 1. Oktober 1971 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes

  1. der B 151 Attersee Straße im Bereich der Gemeinden Unterach am Attersee und Innerschwand 2. der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Windischgarsten, Roßleithen,

    Edlbach und Spital am Pyhrn Auf Grund des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, wird verordnet:

  2. Der Straßenverlauf der B 151 Attersee Straße wird im Bereich der Gemeinden Unterach am Attersee wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 31,430 (alt) von der bestehenden Trasse der Attersee Straße ab und verläuft in einem flachen Bogen bis km 32,600 (alt) südlich der alten Trasse der Attersee Straße. Von km 32,600

    (alt) bis km 32,840 (alt) benützt sie die bestehende Straßentrasse und führt anschließend von km 32,840 (alt) bis km 33,170 (alt) nördlich der bestehenden Straßentrasse. Bei km 34,360 (alt)

    verläßt sie sodann die alte Straßentrasse und verläuft südlich von dieser bis km 34,650. Von dort an benützt sie mit Ausnahme eines Teilstückes von km 35,570 bis km 35,900 (alt) wieder die alte Trasse der Attersee Straße.

  3. Der Straßenverlauf der B 138 Pyhrnpaß

    Straße wird im Bereich der Gemeinden Windischgarsten,

    Roßleithen, Edlbach und Spital am Pyhrn wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 67,65 (alt) von der bestehenden Trasse der B 138 Pyhrnpaß Straße ab...

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