Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 1. Dezember 1981 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn und der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinde Roßleithen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet:

  1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9

    Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Roßleithen wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei AB-km 46,80 am Teichlbach, führt von dort zur Anschlußstelle Windischgarsten und endet in der Folge an der Gemeindegrenze Roßleithen/Spital am Pyhrn bei AB-km 84,22 an dem mit Verordnung vom 1. Dezember 1980, BGBl. Nr. 565, im Verlauf bestimmten anschließenden Abschnitt der A 9 Pyhrn Autobahn.

  2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 138 Pyhrnpaß Straße wird im Bereich der Gemeinde Roßleithen wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 66,56 und endet nach Einbindung der Zu- und Abfahrtsstraßen der unter Punkt 1 angeführten Anschlußstelle Windischgarsten der A 9 Pyhrn Autobahn bei km 67,30.

    Im einzelnen ist der Verlauf der beiden Straßentrassen...

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