Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 9. Dezember 1981 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 30 Thayatal Straße und der B 35 Retzer Straße im Bereich der Gemeinde Retz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 30

Thayatal Straße und der B 35 Retzer Straße wird im Bereich der Gemeinde Retz wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse der B 30

Thayatal Straße beginnt bei km 11,100, verläuft in nördlicher Richtung, umfährt Unteralb im Osten und bindet bei km 13,795 in die neue Trasse der B 35 Retzer Straße ein. Sie verläuft auf dieser bis km 59,895, schwenkt nach Westen und endet bei km 16,100 mit der Einbindung in die bestehende Trasse.

Die neu herzustellende Straßentrasse der B 35

Retzer Straße beginnt bei km 55,500, verläuft in

östlicher Richtung, schwenkt bei km 58,055 nach Norden, umfährt Retz im Osten und bindet bei km 60,900 wieder in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen aus...

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