Bundesgesetz vom 21. Mai 1974 über die gerichtliche Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken (Urkundenhinterlegungsgesetz ? UHG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften und für Bauwerke

    § 1. (1) In die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden werden aufgenommen 1. durch Hinterlegung a) die in den §§ 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;

    1. Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Reallasten;

    2. Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten (§ 1095 ABGB);

    3. Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten

      (§§ 1070 und 1073 ABGB);

    4. Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote

      (§ 364 c ABGB);

      1. durch Einreihung a) Abschriften der Protokolle über die pfandweise Beschreibung nach den §§ 90 und 134 EO, Ausfertigungen des Beschlusses

      über die Erteilung des Zuschlags nach

      § 183 EO sowie Abschriften der Protokolle

      über die Pfändung und den Verkauf eines Bauwerks im Exekutionsverfahren;

    5. andere Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechtes, sofern zum Rechtserwerb nicht die Hinterlegung erforderlich ist;

    6. Urkunden, die das Erlöschen eines durch Hinterlegung oder Einreihung ausgewiesenen Rechtes bewirken oder sein Nichtbestehen feststellen;

    7. Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Hinterlegung oder Einreihung abgewiesen wird;

    8. Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen die Hinterlegung oder die Einreihung bewilligt oder abgewiesen worden ist, und Beschlüsse,

      mit denen über solche Rekurse entschieden wird;

    9. Urkunden über sonstige Umstände, sofern diese im Fall der Verbücherung Gegenstand einer Anmerkung, Ersichtlichmachung oder Löschung sein könnten.

      (2) Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung nicht bereits in anderen Vorschriften geregelt sind, entstehen die durch den Abs. 1

      Z. 1 betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung.

      Der § 29 GBG 1955 ist sinngemäß

      anzuwenden.

      (3) Die folgenden Bestimmungen über die Hinterlegung gelten für die Einreihung, soweit diese nicht gesondert genannt wird, sinngemäß.

      § 2. (1) Für die Bewilligung und den Vollzug der Urkundenhinterlegung ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) liegt.

      (2) Wäre zur Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch ein anderes Gericht zuständig, so ist um die Hinterlegung bei diesem Gericht anzusuchen;

      wird die Hinterlegung bewilligt, so ist das im Abs. 1 genannte Gericht um den Vollzug zu ersuchen.

      § 3. (1) Anträge auf Hinterlegung sind schriftlich einzubringen. Bei den Bezirksgerichten können sie auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.

      (2) Der Antrag auf Urkundenhinterlegung ist in einer Ausfertigung zu überreichen. Im übrigen gilt der § 92 Abs. 2 bis 5 GBG 1955 sinngemäß.

      (3) Dem Antrag ist die Urkunde, die hinterlegt werden soll, in Urschrift anzuschließen.

      § 4. (1) In dem Antrag ist die Liegenschaft durch die Einlagezahl, erforderlichenfalls durch die Grundstücksnummer zu bezeichnen und anzugeben,

      ob die Hinterlegung oder die Einreihung der Urkunde und für welche Rechte sie begehrt wird.

      (2) Im Fall eines Bauwerks kann dem Antrag ein Plan über die Lage des Bauwerks angeschlossen werden.

      (3) Urkunden eignen sich zur Hinterlegung,

      wenn sie den §§ 432 bis 437, 451, 481 ABGB entsprechen.

      Soweit diese Bestimmungen nicht unmittelbar anzuwenden sind, gelten die §§ 432,

      433 ABGB sinngemäß.

      § 5. Einlaufstücke, die zu einer Hinterlegung führen können, sind mit dem Eingangsvermerk zu versehen; hierbei sind außer dem Tag, dem Monat und dem Jahr des Einlangens die Stunde,

      erforderlichenfalls auch die Minute des Einlangens anzugeben. Gelangen mehrere Stücke, die sich auf die nämliche Liegenschaft, auf das nämliche Bauwerk oder auf das nämliche Recht beziehen,

      gleichzeitig in die Einlaufstelle, so ist auf jedem dieser Stücke im Eingangsvermerk auf die übrigen gleichzeitig eingelangten Stücke hinzuweisen.

      § 6. (1) Einlaufstücke sind nach der Reihenfolge ihres Einlangens in ein besonderes Tagebuch einzutragen.

      (2) Jedes in das Tagebuch eingetragene Einlaufstück ist in einer Kartei zu verzeichnen. Die Karteikarten sind nach Katastralgemeinden und Grundstücksnummern zu ordnen. Karteikarten sind neu zu eröffnen, wenn das erste auf die betreffende nichtverbücherte Liegenschaft (das betreffende Bauwerk) bezügliche Einlaufstück (§ 1)

      einlangt. Auf dieser Karteikarte sind dann die weiteren Einlaufstücke zu verzeichnen. Der wesentliche Inhalt des Einlaufstücks ist ersichtlich zu machen. Befinden sich jedoch auf einer Liegenschaft mehrere Bauwerke, so ist für jedes von ihnen eine...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT