Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1996), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste- Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1985, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz und die 41. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des BDG 1979

Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 4a Abs. 3 lautet:

    „(3) Diplome nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen

    (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16), sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, 25).“

    1a. § 41a Abs. 4 Z 1 lautet:

    „1. für die Senate a) für Berufungswerber, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zuge-

    wiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und b) für Berufungswerber der Fernmeldehoheitsverwaltung von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,“

  2. Im § 41f Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz,“ durch das Zitat

    „63 Abs. 1,“ ersetzt.

  3. Nach § 53 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

    „(1c) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen,

    hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.“

  4. § 83 Abs. 4 lautet:

    „(4) Eine Leistungsfeststellung ist unzulässig, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum 1. nach § 81a Abs. 1 nicht mindestens während 13 Wochen,

  5. nach § 81a Abs. 2 nicht mindestens während sieben Wochen Dienst versehen hat. Eine Leistungsfeststellung nach § 82 Abs. 2 ist ohne Vorliegen eines Mindestzeiterfordernisses einer Dienstleistung zulässig.“

    4a. Im § 94 Abs. 3 wird der Ausdruck „in der Post- und Telegraphenverwaltung“ durch den Ausdruck

    „im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung“ ersetzt.

  6. Im § 105 Z 1 wird das Zitat „63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz,“ durch das Zitat „63

    Abs. 1,“ ersetzt.

    5a. Der Ausdruck „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“ wird in folgenden Bestimmungen jeweils durch den Ausdruck „Beamte des Post- und Fernmeldewesens“ ersetzt: Überschrift zum 9. Abschnitt des Besonderen Teiles und Überschrift zum 8. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Schlußteiles.

    5b. Der Ausdruck „Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung“ wird in folgenden Bestimmungen jeweils durch den Ausdruck „Beamten des Post- und Fernmeldewesens“ ersetzt: § 228 Abs. 1, § 229

    Abs. 1 Z 1, § 230 Abs. 1 und 3 und § 249 Abs. 1, 5 und 8.

    5c. Der Ausdruck „Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung“ wird in folgenden Bestimmungen jeweils durch den Ausdruck „Generaldirektion der PTA“ ersetzt:  § 228  Abs. 2,  § 230

    Abs. 3, § 230a Abs. 1 Z 1 und Z 4, § 249 Abs. 1 und Anlage 1 Z 30.2 lit. a, Z 30.4, Z 31.5 lit. a, Z 31.7

    und Z 34.2 lit. d.

    5d. Im § 228 Abs. 2 wird der Ausdruck „Post- und Telegraphendirektionen“ durch den Ausdruck

    „Direktionen der PTA“ ersetzt.

    5e. Der Ausdruck „Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg“ wird in folgenden Bestimmungen jeweils durch den Ausdruck „Inspektorat der PTA“ ersetzt:  § 228  Abs. 2,  § 249  Abs. 1  und  Anlage 1

    Z 30.2 lit. a, Z 31.2 lit. a, Z 31.3, Z 31.5 lit. a, Z 31.8 lit. a, b und c, Z 32.2 lit. a und Z 32.4.

    5f. Im § 229 Abs. 1 wird der Ausdruck „innerhalb der Post- und Telegraphenverwaltung“ durch den Ausdruck „innerhalb des PTA-Bereiches oder der Fernmeldehoheitsverwaltung“ ersetzt.

    5g. An die Stelle des § 229 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen:

    „(3) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Beamten im PTA-Bereich durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen.

    Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit,

    die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

    (3

    1. Soweit mit einer Maßnahme nach Abs. 3 eine Belastung des Bundeshaushaltes verbunden ist,

    bedarf sie des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

    (3b) Abs. 3 gilt für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen ist.“

    5h. Dem § 229 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Soweit mit der Erlassung von Grundausbildungsverordnungen für Beamte des PTA-Bereiches gemäß § 24 Abs. 5 Z 2 keine Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind, entfällt das Einvernehmen des Bundeskanzlers.“

    5i. Der Ausdruck „Post- und Telegraphendirektion“ wird in folgenden Bestimmungen jeweils durch den Ausdruck „Direktion der PTA“ ersetzt: § 230a Abs. 1 Z 2 und Z 5, § 249 Abs. 1, § 255 Abs. 2 und Anlage 1 Z 30.2 lit. a, Z 31.2 lit. a, Z 31.3, Z 31.5 lit. a, Z 31.8 lit. a, b und c, Z 32.2 lit. a und Z 32.4.

    5j. § 230 Abs. 2 lautet:

    „(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel vorgesehen:

    5k. Im § 230 Abs. 3 entfallen die Ausdrücke „Leiter der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung“

    und „Generaldirektor für die Post- und Telegraphenverwaltung“.

    5l. Im § 230a Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „Post- und Telegrapheninspektorates Salzburg“ durch den Ausdruck „Inspektorates der PTA“ ersetzt.

    5m. Nach § 230a wird folgender § 230b eingefügt:

    „Karenzurlaub

    § 230b. Soweit mit der Anwendung des § 75 Abs. 3 und 4 auf Beamte des PTA-Bereiches keine Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind, entfällt die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.“

    5n. § 231 lautet:

    „Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht

    § 231. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.“

  7. § 231a Abs. 1 Z 3 lautet:

    „3. weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.“

    6a. Nach § 247b wird folgender § 247c eingefügt:

    „§ 247c. Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Juni 1996 emeritiert worden sind, ist § 113b Abs. 2 und Abs. 3 Einleitung und Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965

    die Bemessung von Emeritierungsbezügen nach § 163 Abs. 4 tritt.“

  8. Im § 249 Abs. 8 wird der Ausdruck „des Dienststandes in der Post- und Telegraphenverwaltung“

    durch den Ausdruck „des Dienststandes im PTA-Bereich“ ersetzt.

    7a. Nach § 253 wird folgender § 253a eingefügt:

    „Ernennungserfordernisse

    § 253a.  Ausbildungs- und Verwendungszeiten in der früheren Post- und Telegraphenverwaltung sind den Ausbildungs- und Verwendungszeiten im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung gleichgestellt.“

    7b. Der Ausdruck „in der Post- und Telegraphenverwaltung“ wird in folgenden Bestimmungen jeweils durch den Ausdruck „im PTA-Bereich“ ersetzt: § 254 Abs. 3 Z 1, § 256 Abs. 1 und Anlage 1 Z 46.5,

    Z 47.3 samt Ãœberschrift, Z 48.5 samt Ãœberschrift, Z 48.6 samt Ãœberschrift, Z 48.7 samt Ãœberschrift.

    7c. Im § 256 Abs. 1 entfallen die Ausdrücke „(der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung)“

    und „(für die Post- und Telegraphenverwaltung)“.

    7d. Im § 256 Abs. 2 wird der Ausdruck „in der Post- und Telegraphenverwaltung“ durch den Ausdruck

    „im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung“ ersetzt.

    7e. § 258 lautet:

    „Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung

    § 258. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.“

    7f. Dem § 278 wird folgender Abs. 20 angefügt:

    „(20) § 41f Abs. 1 Z 1 und § 105 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 gelten für Bescheide, die nach dem 31. Juli 1996 erlassen werden. Es treten in Kraft:

  9. § 231a Abs. 1 Z 3 und Anlage 1 Z 47.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996

    und Anlage 1 Z 50 in der Fassung des Art. I Z 18 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996

    mit 1. Jänner 1995,

  10. ma) Anlage 1 Z 8.5 lit. a, Z 8.9 lit. c, Z 8.10 lit. c, Z 8.11 lit. b, Z 8.13 lit. b, Z 9.3 lit. a, Z 9.4 lit. a,

    Z 9.5 lit. a, Z 9.6 lit. a, Z 9.8 lit. a, Z 9.9 lit. a, Z 33.2 lit. a und Z 37.2 lit. a in der...

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