Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1984), das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 395/1984, wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die §§ 143, 146, 161 und 184 b und durch die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz geregelt"

  2. § 8 Abs. 1 lautet:

    „(1) Ernennungen auf Planstellen einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe oder bei Lehrern eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters,

    Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes oder Erziehungsleiters sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig,

    wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern."

  3. Im § 8 Abs. 3 wird vor den Worten „vom Dienst suspendiert" der Klammerausdruck „(vorläufig)"

    eingefügt.

  4. § 9 Abs. 3 lautet:

    „(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

  5. Name und Geburtsdatum,

  6. Vorrückungsstichtag,

  7. Dienstantrittstag,

  8. Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten,

  9. Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder,

    sofern dies in Betracht kommt, die Dienstklasse,

    Gehaltsgruppe, Dienststufe oder Dienstzulagengruppe), der der Beamte angehört,

  10. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,

  11. Dienststelle des Beamten.

    Z 7 ist auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten."

  12. Dem § 13 wird angefügt:

    „(3) Vor der Stellung des Antrages nach Abs. 2

    ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen."

  13. § 25 Abs. 2 Z 2 lautet:

    „2. der Beamte bei sinngemäßer Geltung des § 32

    Abs. 2 die für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt und"

  14. Im § 29 Abs. 2 wird vor dem Wort „Suspendierung"

    der Klammerausdruck „(vorläufigen)"

    eingefügt.

  15. Dem § 33 Abs. 7 wird angefügt:

    „Wenn es der Beamte im Antrag auf Zulassung zur Dienstprüfung, im Falle des § 31 Abs. 6 im Antrag auf Zulassung zur Grundausbildung, verlangt hat, hat an die Stelle des Zeugnisses eine inhaltlich gleich gestaltete schriftliche Mitteilung an die Dienstbehörde des Beamten zu treten."

  16. Dem § 37 wird angefügt:

    „(3) Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50 a oder 50 b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist, darf eine Nebentätigkeit nur ausüben,

    wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen,

    wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit widerstreitet."

  17. Nach § 50 wird eingefügt:

    „Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte

    § 50 a. (1) Die Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Wochendienstzeit darf — ausgenommen im Falle des § 50 e Abs. 2 — nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden.

    Für einen Beamten dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

    (2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister,

    Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.

    (3) Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn 1. sich der Beamte in den vorangegangenen fünf Jahren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen

    öffentlichen Schule oder an einer mit

    Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule befunden hat,

  18. der Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach der Vollendung des 55. Lebensjahres des Beamten enden würde oder 3. der Beamte infolge der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

    § 50 b. (1) Die Wochendienstzeit der Beamtin ist auf ihren Antrag zur Pflege 1. eines eigenen Kindes,

  19. eines Wahl- oder Pflegekindes oder 3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Beamtin angehört und für dessen Unterhalt

    überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte aufkommt,

    auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung der Wochendienstzeit wird mit dem Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.

    (2) Auf Antrag der Beamtin kann die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 50 a Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

    (3) Die Beamtin hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

    (4) Die Zeiträume einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 2 dürfen für die Beamtin insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im § 50 a Abs. 1 dritter Satz angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.

    (5) § 50 a Abs. 3 Z 3 ist anzuwenden.

    § 50 c. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten,

    insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben,

    soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

    § 50 d. (1) Lassen die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung der halben Wochendienstzeit nicht zu, so kann sie soweit

    überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten kann ein Beamter, dessen Wochendienstzeit nach den

    §§ 50 a oder 50 b herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter,

    dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist,

    nicht zur Verfügung steht.

    (2) Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

    § 50 e. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50 a oder 50 b verfügen, wenn 1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,

  20. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Beamten eine Härte bedeuten würde und 3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

    (2) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50 a oder nach § 50 b Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden."

  21. Im § 56 wird eingefügt:

    „(4) Der Beamte, dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50 a oder 50 b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist — abgesehen von den Fällen des Abs. 2

    — zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit widerstreitet."

  22. Der bisherige § 56 Abs. 4 erhält die Bezeichnung

    „Abs. 5".

  23. Im § 61 Abs. 2 wird die Zitierung „§§ 56

    Abs. 3 und 4 und 57" durch die Zitierung 㤤 56

    Abs. 3 und 5 und 57" ersetzt.

  24. Die Überschrift zu § 78 und § 78 Abs. 1 und 2 lauten:

    „Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden

    § 78. (1) Versieht der Beamte Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst,

    so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den...

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