Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 17. Dezember 1969 über die Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Beamter an andere Disziplinarkommissionen gemäß § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, wird verordnet:

Die Disziplinarsachen der dem Personalstand der Justizanstalten, der Arbeitsbetriebe — Betriebsähnliche Verwaltungszweige und der Bewährungshilfe angehörenden Beamten werden der Disziplinarkommission des Oberlandesgerichtes zugewiesen, in dessen Sprengel sie verwendet werden, sofern nicht gemäß § 102 Abs. 1

lit. b der Dienstpragmatik in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1969...

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