Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz ? VAG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Erstes Hauptstück ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich

§ 1. (1) Unternehmen, die ihren Sitz im Inland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (inländische Versicherungsunternehmen),

unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen),

unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland).

(3) Der Betrieb von Versicherungszweigen der Personenversicherung durch Körperschaften des

öffentlichen Rechts unterliegt, wenn Versicherungsnehmer nur ihre Mitglieder sind, nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(4) Ob ein Unternehmen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, entscheidet die Versicherungsaufsichtsbehörde.

§ 2. (1) Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes; auf inländische Unternehmen,

die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind jedoch 1. die §§ 81 bis 83, 99 bis 103, 115 bis 118 und,

  1. sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben werden, der § 4 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z.1 und 3, die §§ 26 bis 34, der § 35

    Abs. 1, 3 und 4, die §§ 36 bis 52, der § 53

    Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54

    und 55, der § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die

    §§ 57 bis 61, der § 62 Abs. 2 bis 4, die

    §§ 63, 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6,

    69 bis 73, 84, 85, 96 und 114 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

    (2) Versicherungsunternehmen, die neben anderen Versicherungszweigen (Versicherungsarten)

    den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, unterliegen hinsichtlich des Betriebes der Rückversicherung nicht den §§ 4 Abs. 3

    Z. 2 und 4, 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 Z. 1 und 3,

    den §§ 9, 13 bis 17, 79, 88, 93 und 104 Abs. 5

    Z. 1 dieses Bundesgesetzes.

    (3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung den Betrieb einzelner Versicherungsarten der Transportversicherung von der Anwendung der §§ 4 Abs. 3 Z. 2 und 4,

    7 Abs. 1, 8 Abs. 2 Z. 1 und 3, der §§ 9 und 104

    Abs. 5 Z. 1 ausnehmen, wenn dies wegen der Eigenart dieser Versicherungen, insbesondere wegen des Erfordernisses einer raschen Anpassung von Geschäftsgrundlagen an geänderte Verhältnisse oder des geringeren Schutzbedürfnisses der Versicherungsnehmer, zweckmäßig erscheint.

    Rechtsform

    § 3. (1) Inländische Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben werden.

    (2) Bei ausländischen Versicherungsunternehmen kommen die Rechte und Pflichten, die nach diesem Bundesgesetz den gesetzlichen Vertretern eines inländischen Unternehmens auferlegt sind,

    ihrem für das Inland bestellten Hauptbevollmächtigten zu.

    Konzession

    § 4. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung ist an eine Konzession gebunden. Der Umfang der Konzession richtet sich nach dem Geschäftsplan

    (§ 8).

    (2) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession sind die im § 8 Abs. 2 angeführten Be-

    standteile des Geschäftsplans, in den im § 18

    Abs. 1 angeführten Versicherungszweigen mit Ausnahme der Versicherungsbedingungen, zur Genehmigung vorzulegen.

    (3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die Konzession zu erteilen, wenn 1. die Mitglieder des Vorstandes oder der Hauptbevollmächtigte die für die Führung des Betriebes erforderlichen persönlichen und fachlichen Eigenschaften besitzen,

  2. die Belange der Versicherten nach dem Geschäftsplan ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind,

  3. die Eigenmittel ausreichen, um die Gründungskosten,

    die Organisationskosten und die übrigen durch den Betrieb entstehenden Kosten zu decken,

  4. nicht eine für die Versicherten nachteilige Entwicklung des Versicherungsmarktes zu erwarten ist.

    Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die Konzession zu versagen.

    (4) Bei der Beurteilung, ob die Mitglieder des Vorstandes oder der Hauptbevollmächtigte die für die Führung des Betriebes erforderlichen Eigenschaften besitzen, ist insbesondere auch auf die Art der Versicherungen, die betrieben werden sollen, und den beabsichtigten Umfang des Betriebes Bedacht zu nehmen.

    (5) Bei der Beurteilung, ob die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind, ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob eine sonst mangelnde Erfüllung dieser Voraussetzung durch die Stellung einer Kaution (§ 14) ersetzt werden kann.

    (6) Für inländische Versicherungsunternehmen darf die Konzession nur erteilt werden, wenn sie in einer zulässigen Rechtsform (§ 3 Abs. 1)

    errichtet sind oder errichtet werden.

    Ausländische Versicherungsunternehmen

    § 5. (1) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen darf, unbeschadet des § 4 Abs. 3

    bis 5, die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland nur erteilt werden, wenn eine inländische Zweigniederlassung errichtet und eine natürliche Person, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, zum Hauptbevollmächtigten bestellt wird.

    (2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die Bestellung eines Stellvertreters des Hauptbevollmächtigten zu verlangen, wenn der beabsichtigte Umfang des Geschäftsbetriebes dies erfordert.

    Für den Stellvertreter des Hauptbevollmächtigten gelten die gleichen Voraussetzungen wie für diesen.

    (3) Die Konzession darf einem ausländischen Versicherungsunternehmen nur erteilt werden,

    wenn es eine Rechtsform aufweist, die den im

    § 3 Abs. 1 angeführten entspricht oder mit ihnen vergleichbar ist, und wenn der Geschäftsplan ausschließlich Versicherungen umfaßt, die nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen auch in dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, rechtmäßig betrieben werden.

    (4) Die Konzession darf einem ausländischen Versicherungsunternehmen, wenn der Staat, in dem es seinen Sitz hat, nicht Gegenseitigkeit gewährt,

    nur erteilt werden, wenn dies überwiegende

    öffentliche Interessen gebieten.

    § 6. (1) Der Geschäftsbetrieb eines ausländischen Versicherungsunternehmens im Inland darf nicht vor Eintragung der inländischen Zweigniederlassung und des Hauptbevollmächtigten in das Handelsregister aufgenommen werden.

    (2) Nach Erteilung der Konzession darf ein ausländischer Versicherer Versicherungsverträge mit Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, und Versicherungsverträge

    über inländische Grundstücke nur mehr

    über die inländische Zweigniederlassung des Unternehmens abschließen.

    (3) Der Gerichtsstand des § 99 Abs. 3 Jurisdiktionsnorm darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.

    (4) Tritt die im § 5 Abs. 2 genannte Voraussetzung nach Erteilung der Konzession ein,

    so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die Bestellung eines Stellvertreters des Hauptbevollmächtigten zu verlangen. Liegt diese Voraussetzung nicht mehr vor, so hat sie die ersatzlose Abberufung des Stellvertreters des Hauptbevollmächtigten zu gestatten.

    § 7. (1) Die Konzession für ein ausländisches Versicherungsunternehmen ist zu entziehen,

    wenn es Versicherungen nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen wie im Inland nicht mehr auch in dem Staat, in dem es seinen Sitz hat,

    rechtmäßig betreibt, es sei denn, daß der weitere Betrieb im Inland im überwiegenden Interesse der Versicherten gelegen ist.

    (2) Werden infolge einer Änderung der Satzung eines ausländischen Versicherungsunternehmens oder der Geschäftsgebarung an seinem Sitz die Belange der Versicherten nicht mehr ausreichend gewahrt und die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht mehr genügend als dauernd erfüllbar dargetan, so ist die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens zu widerrufen.

    Geschäftsplan

    § 8. (1) Die Versicherungsunternehmen haben einen Geschäftsplan zu erstellen, der der Geneh-

    migung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde bedarf. Der § 4 Abs. 3 erster Satz Z. 2 bis 4 und zweiter Satz gilt sinngemäß.

    (2) Der Geschäftsplan hat zu umfassen 1. die Darlegung der Verhältnisse, die für die Wahrung der Belange der Versicherten und die Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen erheblich sind,

  5. die Bezeichnung der Versicherungszweige und, wenn nur einzelne Versicherungsarten von Versicherungszweigen betrieben werden,

    dieser Versicherungsarten, auf die sich der Betrieb erstreckt,

  6. die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen.

    (3) Bei inländischen Versicherungsunternehmen bildet auch die Satzung einen Bestandteil des Geschäftsplans.

    Die Satzung hat, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Erfordernisse, Angaben darüber zu enthalten, auf welche Versicherungszweige und, wenn nur einzelne Versicherungsarten von Versicherungszweigen betrieben werden, auf welche Versicherungsarten sowie auf welches Gebiet,

    einschließlich eines allfälligen Betriebes im Ausland,

    sich der Betrieb erstreckt. Bei der Angabe der betriebenen Versicherungszweige oder Versicherungsarten genügt der Hinweis auf den genehmigten Geschäftsplan.

    (4) Bei ausländischen Versicherungsunternehmen hat der Geschäftsplan auch die Angabe zu umfassen, auf welches Gebiet im Inland sich der Betrieb erstreckt. Die Satzung und jede

    Änderung derselben sind der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.

    (5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat Anordnungen

    über die Bezeichnung der Versicherungszweige und der Versicherungsarten und den Inhalt dieser Bezeichnungen zu treffen, soweit dies für die Einheitlichkeit und Klarheit der Bezeichnung der Versicherungszweige und der Versicherungsarten erforderlich ist.

    Versicherungsbedingung...

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