Bundesgesetz vom 28. Februar 1947, womit das Bedarfsdeckungsstrafgesetz ergänzt und abgeändert wird (Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gesetz vom 24. Oktober 1945, B. G. Bl.

Nr. 44/1946, zur Sicherung der Deckung lebenswichtigen Bedarfes (Bedarfsdeckungsstrafgesetz)

wird ergänzt und abgeändert wie folgt:

  1. Der § 3, Abs. (1), wind geändert wie folgt:

    1. Der Schluß der lit. a und der lit. b hat zu lauten: „oder erwirbt oder sich widerrechtlich aneignet,".

    b) Die lit. f hat zu lauten:

    „wer Ausweise der unter lit. a angeführten Art nachmacht oder sich widerrechtlich aneignet oder solche nachgemachte oder widerrechtlich angeeignete Ausweise verwendet."

    c) Dem Abs. (1) wird folgende Bestimmung angefügt: „Die Bestimmungen für Ausweise der unter lit. a angeführten Art sind auch auf Abschnitte solcher Ausweise anzuwenden."

  2. Der zweite Absatz des § 3 und der zweite Absatz des § 5 haben zu lauten:

    „(2) Diese Übertretung wird vom Gericht mit Arrest oder strengem Arrest von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 50.000 S verhängt werden."

  3. Im letzten Satz des § 3, Abs. (3), im zweiten Satz des § 4, Abs. (2), im letzten Satz des

    § 7, Abs. (6), und im zweiten Satz des § 8,

    Abs. (2), treten an die Stelle der Worte „eine Geldstrafe bis zu 150.000 RM" die Worte „eine Geldstrafe bis zu 250.000 S".

  4. Der § 4 wird geändert wie folgt:

    1. Der Abs. (1) hat zu lauten:

    „(1) Eines Vergehens macht sich schuldig,

    wer unbefugt Bedarfsgegenstände gewerbsmäßig oder in beträchtlicher Menge oder von bedeutendem Wert der Verteilungsordnung

    (§ 3) zuwider oder wer Ausweise der im § 3, Abs. (1), lit. a, bezeichneten Art gewerbsmäßig umsetzt."

    b) Im Abs. (3) hat die lit. c zu lauten:

    „c) wenn durch die Tat die Deckung des Bedarfes eines größeren Personenkreises auf empfindliche Weise nachteilig beeinflußt werden konnte."

  5. Im letzten Satz des § 4, Abs. (3), und im letzten Satz des § 9 treten an Stelle der Worte

    „eine Geldstrafe bis zu 300.000 RM" die Worte „eine Geldstrafe bis zu 500.000 S".

  6. Der § 6 und seine Überschrift haben zu lauten:

    „Nichterfüllung einer Anmelde- oder Lieferungspflicht.

    § 6. (1) Einer Übertretung macht sich schuldig,

    wer vorsätzlich die ihm durch allgemeine Vorschriften oder besonderen Auftrag der zuständigen Stelle auferlegte Pflicht, Bedarfsgegenstände anzumelden oder eine bestimmte Menge von Bedarfsgegenständen abzuliefern,

    nicht rechtzeitig oder nicht vollkommen erfüllt,

    insbesondere auch dadurch, daß er Bedarfsgegenstände minderwertiger oder sonst nicht entsprechender Beschaffenheit abliefert.

    (2) Diese Übertretung wird vom Gericht mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu einem Jahr bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 50.000 S verhängt werden.

    (3) Die Tat ist ein Vergehen und wird mit strengem Arrest von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft,

    a) wenn der Täter nach dem 1. Mai 1945

    seiner Anmelde- oder Ablieferungspflicht mehr als zweimal nicht nachgekommen ist,

    b) wenn der Täter wegen eines Vergehens oder Verbrechens nach diesem Gesetze verurteilt worden ist, oder c) wenn der Täter nach dem 1...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT