Bundesgesetz vom 8. Juli 1948, womit das Bedarfsdeckungsstrafgesetz 1947, B.G.Bl. Nr. 146/1947, abgeändert wird (II. Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bedarfsdeckungsstrafgesetz 1947, B.G.Bl.

Nr. 146/1947, wird abgeändert wie folgt:

  1. An die Stelle der §§ 3 bis 7 treten nachstehende Bestimmungen:

    „Zuwiderhandlungen gegen die Verteilungsordnung,

    § 3. (1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich, sofern die Tat nicht nach Abs. (3) und (5)

    von den Gerichten zu ahnden ist, schuldig,

    a) wer Bedarfsgegenstände, soweit sie nur gegen Mauken, Bezugscheine oder ähnliche Ausweise oder deren Abschnitte abgegeben werden dürfen, ohne diese Ausweise überläßt,

    oder erwirbt oder sich widerrechtlich aneignet,

    b) wer für Zwecke der öffentlichen Bewirtschaftung auf Grund bestehender Vorschriften beschlagnahmte oder durch sonstige behördliche Verfügung oder auch durch allgemeine Vorschriften dem freien Verkehr entzogene, nicht unter lit. a fallende Bedarfsgegenstände vorschriftswidrig

    überläßt oder erwirbt oder sich widerrechtlich aneignet,

    c) wer Ausweise der unter lit. a angeführten Art in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes einem anderen überläßt oder wer,

    auch ohne in Ausübung eines Gewierbes oder Berufes zu handeln, solche Ausweise entgeltlich überläßt oder erwirbt,

    d) wer in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes Ausweise der unter lit. a angeführten Art entgegennimmt, ohne dafür die entsprechende Warenmenge zu liefern.

    (2) Diese Verwaltungsübertretung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, auch wenn es beim Versuch geblieben ist, mit Arrest bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 20.000 S geahndet. Bei erschwerenden Umwänden können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

    (3) Die Tat wird vom Gericht als Ãœbertretung mit Arrest oder strengem Arrest von einem bis zu sechs Monaten bestraft,

    a) wenn der Wert der Bedarfsgegenstände, auf die sich die strafbare Handlung unmittelbar oder mittelbar bezieht, 3000 S übersteigt,

    b) wenn die Tat zugleich eine nach den allgemeinen Strafgesetzen strafbare Handlung begründet,

    c) wenn sich der Täter auch einer wach diesem Gesetz gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art schuldig gemacht hat.

    Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 50.000 S verhängt werden.

    (4) Ebenso wird vom Gericht wegen Übertretung bestraft, wer einen Ausweis der unter Abs. (1), lit. a, angeführten Art durch unwahre Angaben erschleicht, nachmacht, verfälscht,

    sich widerrechtlich aneignet oder diesen Ausweis vorsätzlich verwendet.

    (5) Die Tat wird als Vergehen mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft,

    wenn der Täter in den Fällen des Abs. (3),

    Et. a, und des Abs. (4) bereits einmal wegen Verbrechens nach dem Bedarfsdeckungsstrafgesetz oder zweimal wegen strafbarer Handlungen,

    deren er sich in den letzten zwei Jahren vor Begehung der neuen Tat schuldig gemacht hat und die nach dem Bedarfsdeckungsstrafgesetz Vergehen oder Übertretungen begründet haben,

    vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

    Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 250.000 S verhängt werden.

    Schleichhandel.

    § 4. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig,

    wer unbefugt mit Bedarfsgegenständen unter Zuwiderhandlung gegen die Verteilungsordnung

    (§ 3) oder wer mit Ausweisen der im § 3, Abs. (1),

    lit. a, bezeichneten Art gewerbsmäßig Handel treibt.

    (2) Dieses Vergehen wird mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

    Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 250.000 S verhängt werden.

    (3) Die Tat ist ein Verbrechen,

    a) wenn der Täter nach dem Bedarfsdeckungsstrafgesetz bereits einmal wegen Verbrechens oder zweimal wegen Vergehen, deren er sich in den letzten zwei Jahren vor Begehung der neuen Tat schuldig gemacht hat,

    verurteilt worden ist,

    b) wenn durch die Tat die Deckung des Bedarfes eines größeren Personenkreises auf empfindliche Weise nachteilig beeinflußt werden konnte.

    Die Strafe ist schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren, sofern nicht wegen der im § 10,

    Abs. (2) und (3), angeführten Erschwerungsumstände die dort festgesetzten strengeren Strafen anzuwenden sind.

    Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 500.000 S verhängt werden.

    (4) Wenn der Täter die Mittel zu...

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