Bundesgesetz vom 13. März 1957, betreffend die Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Milchwirtschaftsgesetz 1956, BGBl. Nr. 148 in der geltenden Fassung) zur Erfüllung seiner Ausgleichsverpflichtungen im Geschäftsjahr 1957

einen Zuschuß bis zu einem Betrage von 42 Millionen Schilling zur Verfügung zu stellen.

§ 2. Dieser Zuschuß ist zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes Kapitel 18 Titel 10 § 3

„Milchpreisausgleich" zu verrechnen.

§...

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