Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, betreffend die Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1965.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz,

BGBl. Nr. 276/1958) zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäftsjahr 1965 einen Zuschuß zu gewähren, dessen Höhe durch den Betrag bestimmt wird, um den die Summe der vom Milchwirtschaftsfonds in diesem Geschäftsjahr gemäß §§ 6 und 7 Abs. 3

des Marktordnungsgesetzes gewährten Zuschüsse und Transportkostenvergütungen die Summe der im gleichen Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes entrichteten Preisausgleichsbeiträge und Transportausgleichsbeiträge

übersteigt.

§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag von 392'3 Millionen Schilling nicht übersteigen.

Er ist zu Lasten des...

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