Bundesgesetz vom 25. Juni 1969, betreffend die Bedeckung des zusätzlichen Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1968

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Jahre 1969 dem Milchwirtschaftsfonds

(Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/

1968) zur Bedeckung des im Jahre 1968 entstandenen,

durch den Zuschuß nach dem Bundesgesetz vom 27. Jänner 1968, BGBl. Nr. 48, betreffend die Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1968, nicht gedeckten Abganges einen nachträglichen Zuschuß

zu gewähren.

§ 2. Der nachträgliche Zuschuß gemäß § 1 darf den Betrag von 35 Millionen Schilling nicht übersteigen.

Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes 1/62124...

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