Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 betreffend die Bediensteten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-

Konkurrenz (Bundesgesetz BGBl.

Nr. 377/1927 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 95/1934) führt in deren Namen das Bundesstrombauamt (Verordnung BGBl.

Nr. 166/1928).

§ 2. (1) Das Bundesstrombauamt besorgt die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz mit Bundesbediensteten.

(2) Soweit die Geschäfte der Donauhochwasserschutz-

Konkurrenz nicht mit den ständig für diese Zwecke vorgesehenen Bundesbediensteten besorgt werden können, kann das Bundesstrombauamt auch Bedienstete im Namen und auf Kosten der Donauhochwasserschutz-

Konkurrenz beschäftigen.

§ 3. Die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz ersetzt dem Bund alle Kosten der gemäß § 2

Abs. 1 verwendeten Bundesbediensteten, bei Beamten einschließlich eines Bauschbetrages für deren Ruhegenuß. Dieser Bauschbetrag ist in der Höhe des sich für den Fall der Versicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ergebenden Dienstgeberbeitrages zu bemessen,

wobei die Höchstbeitragsgrundlage außer Betracht zu bleiben hat.

§ 4. Die in einem Dienstverhältnis zur Donauhochwasserschutz-Konkurrenz verbrachten Zeiten sind im Falle einer Übernahme in das Bundesdienstverhältnis im Personalstand des Bundesstrombauamtes für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages einer in...

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