Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 28. April 1980, mit der die Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geändert wird

Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, und des § 16

Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 209/

1979, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und dem Bundesminister für Justiz verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. Dezember 1967, BGBl. Nr. 401,

über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 379/1977 wird wie folgt geändert:

  1. Der Art. I hat zu lauten:

    „Die gemäß § 59 Abs. 1 KFG 1967 und die gemäß § 16 Abs. 1 GGSt zu schließenden Kraftfahrzeug-

    Haftpflichtversicherungen müssen zu den in der Anlage enthaltenen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geschlossen sein."

  2. In der Anlage hat der Art. 15 Abs. 4 bis 6

    zu lauten:

    „(4) Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf eine andere Person über, so ist der bisherige Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nur dann zu berücksichtigen,

    wenn innerhalb eines Jahres nach dem Übergang 1. ein naher Angehöriger des früheren Versicherungsnehmers das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt,

  3. ein Leasing-Nehmer oder Mieter, dem das Fahrzeug während mindestens eines Jahres zum Gebrauch überlassen war, das Eigentum an ihm erwirbt,

  4. ein Dienstnehmer, der das Fahrzeug während mindestens eines Jahres regelmäßig benützt hat, von seinem Dienstgeber das Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwirbt.

    (5) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte,

    die Verwandten in gerader auf- und absteigender Linie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister. Hiebei sind den Kindern und Eltern Wahl- oder Pflegekinder und -eitern und der ehelichen Gemeinschaft eine eheähnliche Gemeinschaft gleichzuhalten. Beim Übergang auf einen nahen Angehörigen ist der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn der frühere Versicherungsnehmer im Sinne des Abs. 6 ein Ersatzfahrzeug erwirbt.

    (6) Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges,

    für das das versicherte Interesse weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die Bemessung der Prämie nach dem...

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