Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1981, mit der die Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geändert wird
Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977 und des § 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und dem Bundesminister für Justiz verordnet:
Artikel I Die Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. Dezember 1967, BGBl.
Nr. 401, über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(AKHB 1967) in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 379/1977, 197/1980 und 605/1980 wird wie folgt geändert:
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Art. 2 hat zu lauten:
„Versicherungsfall ist hinsichtlich der Versicherung von Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis,
hinsichtlich der Versicherung von Vermögensschäden eine Handlung oder Unterlassung, aus denen Ersatzansprüche (Art. 1 Abs. 1) gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall."
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Art. 6 Abs. 1 hat zu lauten:
„Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), werden bestimmt a) die Verpflichtung, mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern als jene, für die die Prämie tarifmäßig berechnet worden ist,
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die Verpflichtung, das Fahrzeug nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck zu verwenden, sofern der Tarif für den anderen Verwendungszweck eine höhere Prämie vorsieht."
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Im Art. 6 Abs. 2 hat die lit. a zu entfallen und sind die lit. b bis d als lit. a bis c zu bezeichnen.
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Im Art. 6 Abs. 4 ist der Ausdruck „Abs. 1"
durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. a" und der Ausdruck
„lit. d" durch den Ausdruck „lit. c" zu ersetzen.
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Im Art. 6...
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