Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1981, mit der die Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geändert wird

Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977 und des § 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und dem Bundesminister für Justiz verordnet:

Artikel I Die Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. Dezember 1967, BGBl.

Nr. 401, über die Festsetzung von Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(AKHB 1967) in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 379/1977, 197/1980 und 605/1980 wird wie folgt geändert:

  1. Art. 2 hat zu lauten:

    „Versicherungsfall ist hinsichtlich der Versicherung von Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis,

    hinsichtlich der Versicherung von Vermögensschäden eine Handlung oder Unterlassung, aus denen Ersatzansprüche (Art. 1 Abs. 1) gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall."

  2. Art. 6 Abs. 1 hat zu lauten:

    „Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadenereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), werden bestimmt a) die Verpflichtung, mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern als jene, für die die Prämie tarifmäßig berechnet worden ist,

    1. die Verpflichtung, das Fahrzeug nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck zu verwenden, sofern der Tarif für den anderen Verwendungszweck eine höhere Prämie vorsieht."

  3. Im Art. 6 Abs. 2 hat die lit. a zu entfallen und sind die lit. b bis d als lit. a bis c zu bezeichnen.

  4. Im Art. 6 Abs. 4 ist der Ausdruck „Abs. 1"

    durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. a" und der Ausdruck

    „lit. d" durch den Ausdruck „lit. c" zu ersetzen.

  5. Im Art. 6...

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