Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peroxyessigsäure in bestimmter Konzentration als Stoff der Klasse 5.2

(Ãœbersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 der Anlage A des ADR darf Peroxyessigsäure in einer Konzentration von höchstens 16%

mit mindestens 39% Wasser, mindestens 15% Essigsäure,

höchstens 24% Wasserstoffperoxid, stabilisiert

(UN-Nr. 3045, Verpackungsgruppe I, mit einem Dampfdruck bei 50° C von 0,1 bar und einer Dichte von 1,12 kg/1) unter folgenden Bedingungen als Stoff der Klasse 5.2 befördert werden:

  1. Verpackung 1.1 Der Stoff ist in einer Kombinationsverpackung aus Kunststoff (Kunststoffgefäß mit einer Schutzverpackung aus Pappe — Typ 6HG —) zu verpacken. Das Versandgewicht darf höchstens 25 kg betragen.

    1.2 Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprüfung bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt/

    Prüfstelle gemäß den unter Ziffer 2 festgelegten Bedingungen nachgewiesen sein.

  2. Vorschriften für die Baumusterprüfung 2.1 Bauartprüfung 2.1.1 Die Bauart jeder Verpackung muß von der Prüfanstalt/Prüfstelle geprüft und zugelassen werden.

    2.1.2 Die Prüfung ist nach jeder Änderung der Bauart neu durchzuführen, es sei denn, die Prüfanstalt/Prüfstelle hat der Änderung der Bauart zugestimmt. Im letzteren Fall ist eine neue Zulassung der Bauart nicht erforderlich.

    2.1.3 Für Kontrollzwecke muß die Prüfanstalt/

    Prüfstelle die verwendeten Werkstoffe durch Materialprüfung oder Aufbewahrung von Mustern oder Werkstoffteilen erfassen.

    2.2 Vorbereitung der Verpackung und der Versandstücke für die Prüfungen.

    2.2.1 Die Prüfungen sind an Verpackungen und Versandstücken durchzuführen, die versandfertig ausgerüstet sind. Die zu befördernden Stoffe können durch andere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden.

    2.2.2 Wenn für die Prüfung die zu befördernden Stoffe durch andere Stoffe ersetzt werden,

    müssen die verwendeten Stoffe die gleiche Dichte haben wie die zu befördernden Stoffe und ihre anderen physikalischen Eigenschaften müssen soweit wie möglich denen dieser Stoffe entsprechen.

    2.2.3 Die Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

    müssen zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit gegenüber flüssigen Stoffen während 6 Monaten einer Lagerung bei Raumtemperatur unterzogen werden,

    während welcher Zeit die Prüfmuster mit den für sie vorgesehenen Transportgütern gefüllt bleiben. Während der ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüfmuster mit Lüftungseinrichtungen für eine...

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