Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung bestimmter organischer Peroxide

(Ãœbersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 des ADR dürfen die nachfolgend genannten organischen Peroxide im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:

  1. Als Stoffe der Gruppe A II. Als Stoffe der Gruppe E 1. Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbonat mit mindestens 35% Phlegmatisierungsmitteln;

    1. Tert. Butylperneodecanoat in Lösung mit mindestens 25% Kohlenwasserstoffen mit einem Siedepunkt von mindestens 150° C.

  2. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichtigung der Vorschriften in Rn. 2552

    und 2553 des ADR wie folgt zu verpacken:

    1. Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.

    2. Die festen Stoffe müssen in Gefäße oder Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.

    3. Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht mehr als 50 kg enthalten.

    4. Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem Kunststoff dürfen Gefäße mit den vorgenannten flüssigen Peroxiden nur bis zu 93% des Fassungsraumes gefüllt sein.

  3. 1. Bis-(2-äthylhexyl)-Peroxydicarbonat ist wie ein Stoff der Rn. 2551 Ziffer 53 zu verpacken.

    1. Tert. Butylperneodecanoat unter Berücksichtigung der Vorschriften in Rn. 2552 und 2559 wie folgt zu verpacken:

    2.1 In Beutel aus geeignetem Kunststoff,

    die einzeln oder zu mehreren in geeignete Schutzbehälter einzusetzen sind.

    2.2 Ein Beutel darf höchstens 6 kg, ein Schutzbehälter höchstens 30 kg dieser Stoffe enthalten.

  4. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vorschriften in Rn. 2562 des ADR entsprechend.

  5. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vorschriften in Rn. 2563 (1) Satz 1 und 2

    sinngemäß.

  6. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleichlauten wie eine der unter I. und II. angegebenen Benennungen, sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe:

    „5.2, ADR"

    zu ergänzen.

  7. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für die genannten organischen Peroxide entsprechend, soweit nachfolgend nicht Besonderheiten festgelegt sind.

  8. Die Vorschriften der Rn. 10171 (2) sind bei den unter II. genannten Peroxiden anzuwenden,

    wenn deren Mengen 4000 kg

    überschr...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT