Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Chlorparaffinsulfochloriden der Klasse 8, Ziffer 22, in freitragenden Kunststoffgefäßen

(Ãœbersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2812 der Anlage A des ADR dürfen Chlorparaffinsulfochloride der Klasse 8, Rn. 2801,

Ziffer 22, auch in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsratim von höchstens 120 Litern unter folgenden Bedingungen befördert werden:

  1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß

    durch eine Baumusterprüfung bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt/

    Prüfstelle entsprechend den zwischen den Vertragsparteien anerkannten Vorschriften nachgewiesen sein.

  2. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95% ihres Fassungsraums gefüllt sein.

    (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

    „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR".

    (3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

    Wien, 1980 03...

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