Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr.

Nachdem das am 14. September 1955 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr, welches also lautet:

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland sind in Ergänzung der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/

Füssen über österreichisches Gebiet und des Artikels 2 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze)—Griesen

(Grenze) und Ehrwald (Grenze)—Vils (Grenze)

übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.

Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten erklärt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Adrian Rotter, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:

Herrn Ministerialdirektor Dr. Hans Berger,

Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts,

und Herrn Ministerialdirigenten Walter Bargatzky,

Leiter der Abteilung Öffentliche Sicherheit im Bundesinnenministerium,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel 1

Die Abkommen über den erleichterten Straßen-

und Eisenbahndurchgangsverkehr finden auf die Durchfahrt österreichischer Exekutivorgane

(Bundespolizei, Bundesgendarmerie und Zollverwaltung)

und deutscher Exekutivorgane

(Polizei und Zolldienst) in Uniform nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.

Artikel 2

(1) Exekutivorgane, die die Durchgangsstraßen im Dienst durchfahren, sowie ihre Fahrzeuge samt Ladung unterliegen nicht den sonst vorgesehenen Kontrollmaßnahmen.

(2) Sie dürfen die zu ihrer Ausrüstung gehörende Bewaffnung und Munition mit sich führen. Sie haben sich bei der Durchfahrt jeder Amtshandlung zu enthalten.

(3) Vor Antritt einer geschlossenen Durchfahrt von mehr als 12 Exekutivorganen ist von österreichischer Seite das Grenzpolizeikommissariat Freilassing, von deutscher Seite die Bezirkshauptmannschaft Reutte zu verständigen.

(4)...

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