Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2

(Ãœbersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431 der Anlage A des ADR darf Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:

  1. Verpackung 1.1 Titandisulfid muß in zusammengesetzten Verpackungen, nämlich Außenverpackungen,

    bestehend aus 60-l-Stahlfässern mit abnehm-

    barem Deckel Typ 1A2, und Innenverpackungen,

    bestehend aus Säcken aus geeignetem Kunststoff mit einer maximalen Füllmenge von 20 kg, verpackt sein. Die Verpackung muß hermetisch (gasdicht/dampfdicht)

    verschlossen sein, zB durch Zuschweißen der Kunststoffsäcke.

    1.2 Die zusammengesetzte Verpackung muß

    einer Baumusterprüfung bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt/

    Prüfstelle gemäß den unter Ziffer 2 festgelegten Bedingungen mit Erfolg unterzogen und zugelassen worden sein.

  2. Vorschriften für die Baumusterprüfung 2.1 Fallprüfung Sechs Prüfmuster, die zu je mindestens 98%

    ihres Fassungsraums mit dem Originalfüllgut oder mit einem Ersatzfüllgut befüllt sind,

    werden zu je drei Stück den nachfolgenden beiden Fallprüfungen gemäß Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 unterworfen. Das Ersatzfüllgut muß die gleiche Dichte wie das Originalfüllgut haben und ihm in dessen anderen physikalischen Eigenschaften weitgehend entsprechen.

    2.1.1 Die Verpackung muß aus einer Fallhöhe von 1,8 m diagonal zur Aufprallplatte auf den Bodenfalz oder, wenn sie keinen hat, auf eine Rundnaht oder Kante fallen.

    2.1.2 Die Verpackung muß aus einer Fallhöhe von 1,8 m auf ihre schwächste Stelle auftreffen,

    die beim ersten Fall nicht geprüft wurde, zB den Deckel oder eine geschweißte Längsnaht des Faßmantels.

    2.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis Die Verpackung hat die Prüfung bestanden,

    wenn keine wesentliche Beschädigung bei einem der geprüften Fässer oder einer der in ihnen enthaltenen Kunststoffsäcke entstanden ist. Der hermetische (gasdichte, dampfdichte)

    Verschluß muß nach dem Fall weiterhin bestehen.

  3. Kennzeichnung Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Verpackungen müssen durch

    — das Kurzzeichen des Staates, in dem die Zulassung erteilt wurde,

    — den Namen oder die Kurzbezeichnung des Herstellers oder einer anderen Kennzeichnung der Verpackung, wie sie von der...

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