Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien

Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. Herstellen    von    Malz    aus    Getreide    für Brauereien oder Brennereien 2. Herstellen und Abfüllen von Bier 3. Herstellen und Abfüllen von als alkoholfrei bezeichneten Hopfen- und Malzgetränken.

    (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1   Abwasser  aus  Kühlsystemen  und  Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)

  2. Abwasser  aus   der  Wasseraufbereitung   (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV)

  3. häuslichem  Abwasser  aus   Betrieben  gemäß Abs. 2.

    (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

    (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

  4. Verminderung des Frischwasserverbrauches durch a) Kreislaufführung von Wasch-, Weich- und Transportwasser bei der Malzherstellung,

    1. bevorzugte Anwendung der Trockenreinigung von Getreide,

    2. weitgehende Vermeidung des Anfalles von Glattwasser; bei unvermeidbarem Anfall gegebenenfalls Wiederverwertung von Glattwasser,

    3. Wiederverwertung des Vor- und Nachlaufes aus der Würze- oder Bierfiltration,

    4. Einsatz von wassersparenden Reinigungsverfahren (zB Hochdruckverfahren, Mehrfachnutzung von Reinigungswässern, Kreislaufführung von Waschlaugen aus der Flaschen- und Gebindereinigung, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Aufbereitungsmaßnahmen) ;

  5. gezielte innerbetriebliche...

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