Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Systemen bzw Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Systemen bzw Anlagen gemäß Abs. 5 darf in der Regel nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind für die Parameter Temperatur, Toxizität und Abfiltrierbare Stoffe die in Anlage B Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen, für die sonstigen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Systemen bzw Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Systemen bzw Anlagen gemäß Abs. 7 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Systemen bzw Anlagen gemäß Abs. 8 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind unter Beachtung von § 4 Abs. 1 und 4 AAEV die in Anlage A der AAEV festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(5) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Durchlaufkühlsystemen (Frischwasserkühlsystemen mit oder ohne Ablaufkühlung) von Kraftwerken, von Anlagen zur indirekten Kühlung gewerblich-industrieller Prozesse oder von Kälteanlagen.

(6) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Umlaufkühlsystemen mit offenem Kühlkreislauf (Kreislaufkühlsystemen) von Kraftwerken, von Anlagen zur indirekten Kühlung gewerblich-industrieller Prozesse oder von Kälteanlagen, welches im Zuge 1. der Absalzung (Abflutung) oder 2. der teilweisen oder vollständigen Systementleerung eingeleitet wird.

(7) Abs. 3 gilt für Abwasser aus der 1. Absalzung (Abflutung), Abschlämmung oder Kondensatreinigung 2. Entaschung oder Entschlackung 3. Beizung 4. Verbrennungsgasseitigen Reinigung (einschließlich der Verbrennungsgaskanäle)

  1. Naßkonservierung von Kesselanlagen. Als Kesselanlage im Sinne dieser Verordnung gilt eine ortsfeste Anordnung von Gefäßen oder Röhren oder deren Kombination, die mit Brennstoffen, Abhitze, elektrischer Energie oder Solarenergie beheizt sind und den Zweck haben,

    a)   Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck oder b)   Wasser   von    einer    80 °C    übersteigenden Temperatur (Heißwasser)

    für die Verwendung außerhalb dieser Anordnung zu erzeugen. Zum Kessel zählen auch die im Verbrennungsgasstrom liegenden Überhitzer, die Rückkühler sowie deren Ausrüstung und die Verbrennungsgaskanäle.

    (8) Abs. 4 gilt für Abwasser, das bei der Entleerung von Umlaufkühlsystemen mit geschlossenem Kühlkreislauf anfällt.

    (9) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV)

  2. Abwasser aus der Behandlung von Prozeßwasser zwecks...

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